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Änderung § 8 PostLEntgV vom 01.01.2008

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§ 8 PostLEntgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 8 PostLEntgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 818

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Leistungsbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren Dienstes


(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt im Januar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres unter Verwendung von Formblättern nach festgelegten Beurteilungskriterien und Beurteilungsstufen.

(Text alte Fassung)

(2) Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, eröffnet ihr oder ihm die Leistungsbeurteilung spätestens am 15. Februar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres im Rahmen eines Gesprächs. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, eröffnet ihr oder ihm die Leistungsbeurteilung spätestens am 31. März des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres im Rahmen eines Gesprächs. 2 Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen.