Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben
Artikel 3
Für ein Flugzeug, welches bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zum Verkehr zugelassen ist und kein Lärmzeugnis hat, erteilt das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag nachträglich ein Lärmzeugnis.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
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