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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben

Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Unterschallverordnung - USchallV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.1986 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch Artikel 73 G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 96-1-24 Luftverkehr
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Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 9a, 10, 15 und Satz 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) in Verbindung mit dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 864) und Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) wird nach Anhörung des Beratenden Ausschusses nach § 32a des Luftverkehrsgesetzes und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


Artikel 1



(Änderung von Vorschriften)


Artikel 2



(Änderung von Vorschriften)


Artikel 3


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für ein Flugzeug, welches bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zum Verkehr zugelassen ist und kein Lärmzeugnis hat, erteilt das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag nachträglich ein Lärmzeugnis.


Artikel 4


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1964 (BGBl. I S. 529) auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.


Artikel 5



Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.