Auf Grund des §
32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 9a, 10, 15 und Satz 5 des
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) in Verbindung mit dem
Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 864) und Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) wird nach Anhörung des Beratenden Ausschusses nach §
32a des
Luftverkehrsgesetzes und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Für ein Flugzeug, welches bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zum Verkehr zugelassen ist und kein Lärmzeugnis hat, erteilt das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag nachträglich ein Lärmzeugnis.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1964 (BGBl. I S. 529) auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.