Für klinische Prüfungen von Arzneimitteln, für 6 dem vor die. August 2004 die nach §
40 Abs. 1 Satz 2 des
Arzneimittelgesetzes in der bis zum 6. August 2004 geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen der für den Leiter der klinischen Prüfung zuständigen Ethik-Kommission vorgelegt worden sind, finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung.