Änderung § 14 VgV vom 01.11.2006

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§ 14 VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung
§ 14 VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.10.2006 BGBl. I 2334
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bekanntmachungen


(Text alte Fassung)

Bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach diesen Bestimmungen sollen die Auftraggeber die Bezeichnungen des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary - CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes verwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gibt das CPV im Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

Bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach diesen Bestimmungen haben die Auftraggeber die Bezeichnungen des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary - CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes zu verwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt das CPV im Bundesanzeiger bekannt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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