§ 14 VgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung | § 14 VgV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.10.2006 BGBl. I 2334 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Bekanntmachungen | |
(Text alte Fassung) Bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach diesen Bestimmungen sollen die Auftraggeber die Bezeichnungen des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary - CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes verwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gibt das CPV im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) Bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach diesen Bestimmungen haben die Auftraggeber die Bezeichnungen des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary - CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes zu verwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt das CPV im Bundesanzeiger bekannt. |