Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der VgV am 29.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. September 2009 durch Artikel 2 der EVSektVO geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VgV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.09.2009 geltenden Fassung
VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Vergabebestimmungen
    § 1 Zweck der Verordnung
    § 2 Schwellenwerte
    § 3 Schätzung der Auftragswerte
    § 4 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
    § 5 Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen
    § 6 Vergabe von Bauleistungen
    § 6a Wettbewerblicher Dialog
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 7 Aufträge im Sektorenbereich
(Text neue Fassung)

    § 7 (aufgehoben)
    § 8 (aufgehoben)
    § 9 (aufgehoben)
    § 10 (aufgehoben)
    § 11 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 12 Drittlandsklausel


    § 12 (aufgehoben)
    § 13 (aufgehoben)
    § 14 Bekanntmachungen
    § 15 (aufgehoben)
    § 16 Ausgeschlossene Personen
Abschnitt 2 Nachprüfungsbestimmungen
    § 17 Angabe der Vergabekammer
    § 18 (aufgehoben)
    § 19 (aufgehoben)
    § 20 (aufgehoben)
    § 21 (aufgehoben)
    § 22 (aufgehoben)
Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 23 Übergangsbestimmungen
    § 24 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

§ 2 Schwellenwerte


Der Schwellenwert beträgt:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich: 422.000 Euro,



1. (aufgehoben)

2. für Liefer- und Dienstleistungen der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen mit Ausnahme von

a) Dienstleistungen des Anhangs II Teil A Kategorie 5 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EU Nr. L 134 S. 114, Nr. L 351 S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 333 S. 28) geändert worden ist, deren Code nach der Verordnung (EG) 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. EG Nr. L 340 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2151/2003 der Kommission vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 329 S.1), (CPV Code) den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 entspricht, sowie des Anhangs II Teil A Kategorie 8 der Richtlinie 2004/18/EG oder

b) Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG:

137.000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang V der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführt sind,

3. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 211.000 Euro,

4. für Bauaufträge: 5.278.000 Euro,

5. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert,

6. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt,

7. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 4: 1 Million Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose und

8. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 2 oder 3: 80.000 Euro oder bei Losen unterhalb von 80.000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose; dies gilt nicht im Sektorenbereich.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.04.2016) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Aufträge im Sektorenbereich




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die in § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 1, Nr. 4 Buchstabe b oder Nr. 4 Buchstabe c ausüben, haben bei der Vergabe von Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A). Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des § 5;

2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).

(2) Die in § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ausüben, und die in § 98 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 4. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A). Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des § 5;

2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des 4. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Drittlandsklausel




§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auftraggeber, die eine der in § 8 genannten Tätigkeiten ausüben, können bei Lieferaufträgen Angebote zurückweisen, bei denen der Warenanteil zu mehr als 50 vom Hundert des Gesamtwertes aus Ländern stammt, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und mit denen auch keine sonstigen Vereinbarungen über gegenseitigen Marktzugang bestehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gibt im Bundesanzeiger bekannt, mit welchen Ländern und auf welchen Sektoren solche Vereinbarungen bestehen. Sind zwei oder mehrere Warenangebote nach den Zuschlagskriterien des § 25b Nr. 1 Abs. 1 oder § 11 SKR Nr. 1 Abs. 1 VOL/A gleichwertig, so ist das Angebot zu bevorzugen, das nicht nach Satz 1 zurückgewiesen werden kann. Die Preise sind als gleichwertig anzusehen, wenn sie um nicht mehr als 3 vom Hundert voneinander abweichen. Die Bevorzugung unterbleibt, sofern sie den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dadurch zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würden. Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird, gilt als Ware im Sinne dieses Absatzes.