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§ 2 - Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)

V. v. 21.12.1983 BGBl. I S. 1645; aufgehoben durch § 21 V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 129
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 806-21-1-106 Berufliche Bildung
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§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin wird staatlich anerkannt.

 
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Zitierungen von § 2 GlasappAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GlasappAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GlasappAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GlasappAusbV Anwendungsbereich
... nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten ...