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Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin (Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung - GlasappAusbV)

V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 129
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-148 Berufliche Bildung

Eingangsformel *



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, und auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung und des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Glasapparatebauers und der Glasapparatebauerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 40 Glasbläser und Glasapparatebauer der Handwerksordnung und

2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Herstellen von Skizzen und Fertigungszeichnungen,

2.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

3.
Trennen von Glaserzeugnissen,

4.
manuelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,

5.
maschinelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,

6.
Kaltbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,

7.
Herstellen von Glasapparaten,

8.
Nachbehandeln von Glasapparaten,

9.
Messen und Prüfen von Halbzeugen und Glasapparaten,

10.
Einsetzen und Warten von Arbeitsmitteln,

11.
Instandsetzen und Ändern von Halbzeugen und Glasapparaten und

12.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit und

4.
digitalisierte Arbeitswelt.

(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Borosilikatglas,

2.
Quarzglas oder

3.
Weichglas.

2Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet oder in welchen Einsatzgebieten die Vermittlung erfolgt.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 6 Zeitpunkt



(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 7 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereiche



Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Bearbeiten von Glaserzeugnissen" und

2.
„Glaseigenschaften".


§ 9 Prüfungsbereich „Bearbeiten von Glaserzeugnissen"



(1) Im Prüfungsbereich „Bearbeiten von Glaserzeugnissen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Fertigungszeichnungen zu lesen,

2.
Arbeitsaufträge zu prüfen,

3.
Arbeitsschritte zu planen,

4.
Berechnungen von Materialbedarfen und Maßen durchzuführen,

5.
Arbeitsplätze einzurichten,

6.
Glaserzeugnisse zu trennen,

7.
Glaserzeugnisse zu bearbeiten,

8.
Maße von Glaserzeugnissen entsprechend der Angaben von Fertigungszeichnungen zu überprüfen,

9.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und

10.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind drei der folgenden Tätigkeiten zu Grunde zu legen:

1.
Glasrohre mit einem Durchmesser von bis zu 20 Millimetern seitlich und mit einem Durchmesser von bis zu 26 Millimetern zentrisch zusammensetzen,

2.
Kegelhülsen bis Normschliff 19 auftreiben,

3.
Glasrohre mit einem Durchmesser von bis zu 16 Millimetern biegen,

4.
Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 30 Millimetern blasen oder

5.
Glasrohre in Glasrohre mit einem Durchmesser des Außenrohres von bis zu 30 Millimetern einseitig und doppelseitig einschmelzen.

(3) 1Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen. 2Dafür sind die Tätigkeiten nach Absatz 2 zu Grunde zu legen. 3Die Auswahl der Tätigkeiten erfolgt durch den Prüfungsausschuss. 4Bei der Auswahl der Tätigkeiten ist das Einsatzgebiet zu berücksichtigen, in dem der Prüfling ausgebildet wurde. 5Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wurde, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebietes durch den Prüfling. 6Nach der Durchführung der Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsproben geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsproben beträgt insgesamt 5 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.


§ 10 Prüfungsbereich „Glaseigenschaften"



(1) Im Prüfungsbereich „Glaseigenschaften" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Qualitätsmerkmale von Halbzeugen und Glasapparaten unter Berücksichtigung physikalischer und chemischer Eigenschaften von Glas zu erfassen,

2.
sowohl Mess- als auch Prüfmittel unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion aufgabenbezogen auszuwählen und die Auswahl zu begründen,

3.
Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung von Bearbeitungsverfahren auszuwählen und die Auswahl zu begründen,

4.
Reinigungs- und Wartungsmaßnahmen für Werkzeuge und Maschinen zu erläutern,

5.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen und

6.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 11 Zeitpunkt



(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 12 Inhalt



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 13 Prüfungsbereiche



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von Glasapparaten",

2.
„Bearbeiten von Halbzeugen",

3.
„Technologie im Glasapparatebau",

4.
„Herstellungsprozesse" sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 14 Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Anforderungen von Kunden und Kundinnen zu ermitteln,

2.
Fertigungszeichnungen zu erstellen,

3.
Materiallisten anzufertigen und Material zu disponieren,

4.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und vorzubereiten,

5.
einen Glasapparat herzustellen,

6.
die Eigenschaften von Glasapparaten zu überprüfen und Ergebnisse zu dokumentieren,

7.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen sowie

8.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) Für die Herstellung eines Glasapparates nach Absatz 1 Nummer 5 kommen in Betracht:

1.
ein Glasapparat zur Destillation,

2.
ein Glasapparat zur Extraktion,

3.
ein Wärmetauscher,

4.
ein Glasapparat zur Dosierung und Regelung von Flüssigkeiten und Gasen,

5.
ein Glasapparat für Reaktionen,

6.
ein Glasapparat zur qualitativen und quantitativen Analyse physikalischer oder chemischer Eigenschaften,

7.
ein Glasapparat für die Vakuumtechnik,

8.
ein Glasapparat mit Filterplatten und

9.
ein Glasapparat zur Aufbewahrung von Flüssigkeiten und Gasen.

(3) Bei der Herstellung des Glasapparates nach Absatz 2 sind die Tätigkeiten der folgenden Nummern 1 bis 4 sowie nach Wahl des Prüflings zwei der Tätigkeiten der folgenden Nummern 5 bis 13 zu Grunde zu legen:

1.
Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern zentrisch zusammensetzen,

2.
Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern seitlich zusammensetzen,

3.
Glasrohre einseitig oder doppelseitig in Glaskörper einschmelzen,

4.
Bauteile und Baugruppen an Glaskörper ansetzen,

5.
Kapillarrohre zusammensetzen,

6.
Glasrohre in unterschiedlichen Winkeln biegen,

7.
Wendeln wickeln,

8.
Kugeln aus Glasrohren aufblasen,

9.
Glasfilter und Scheiben in Glasrohre einschmelzen,

10.
Metalle in Glas einschmelzen,

11.
Glasscheiben fügen,

12.
Glasrohre in Form einrollen und

13.
Halbzeuge formen.

(4) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsstück herzustellen. 2Vor der Herstellung des Prüfungsstückes hat der Prüfling einen Vorschlag für das Prüfungsstück beim Prüfungsausschuss zur Genehmigung einzureichen. 3Die Planung, der Verlauf und das Ergebnis der Herstellung des Prüfungsstückes sind mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren und zu präsentieren. 4Nach der Präsentation wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisüblichen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.

(5) 1Die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsstückes sowie für die Dokumentation mit praxisüblichen Unterlagen und für die Erarbeitung der Präsentation beträgt insgesamt 24 Stunden. 2Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. 3Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 15 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich „Bearbeiten von Halbzeugen"



(1) Im Prüfungsbereich „Bearbeiten von Halbzeugen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen,

2.
Fertigungszeichnungen zu lesen,

3.
Arbeitsschritte auf der Grundlage von Fertigungszeichnungen festzulegen,

4.
Arbeitsplätze vorzubereiten,

5.
Halbzeuge zu trennen,

6.
Halbzeuge zu verbinden,

7.
Halbzeuge heiß und kalt zu bearbeiten,

8.
die Eigenschaften von Glasapparaten zu überprüfen und Ergebnisse zu dokumentieren sowie

9.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 kommen folgende Tätigkeiten in Betracht:

1.
Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern zentrisch zusammensetzen,

2.
Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern seitlich zusammensetzen,

3.
Glasrohre einseitig oder doppelseitig in Glasrohre einschmelzen,

4.
Bauteile und Baugruppen an Glaskörper ansetzen,

5.
Kapillarrohre zusammensetzen,

6.
Glasrohre in unterschiedlichen Winkeln biegen,

7.
Wendeln wickeln,

8.
Kugeln aus Glasrohren aufblasen,

9.
Glasfilter und Scheiben in Glasrohre einschmelzen,

10.
Metalle in Glas einschmelzen,

11.
Glasscheiben fügen,

12.
Glasrohre in Form einrollen und

13.
Halbzeuge formen.

(3) 1Der Prüfling hat mindestens zwei und höchstens drei Arbeitsproben durchzuführen. 2Dafür sind Tätigkeiten nach Absatz 2 zu Grunde zu legen. 3Die Auswahl der Tätigkeiten erfolgt durch den Prüfungsausschuss. 4Bei der Auswahl der Tätigkeiten ist das Einsatzgebiet zu berücksichtigen, in dem der Prüfling ausgebildet wurde. 5Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wurde, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebietes durch den Prüfling.

(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsproben beträgt insgesamt 6 Stunden.


§ 16 Prüfungsbereich „Technologie im Glasapparatebau"



(1) Im Prüfungsbereich „Technologie im Glasapparatebau" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Berechnungen durchzuführen,

2.
Rohmaterialien und Werkstoffe sowie Halbzeuge und Glasapparate unter Berücksichtigung von deren Eigenschaften auszuwählen und die Auswahl zu begründen,

3.
Verfahren zur Bearbeitung von Rohmaterialien und Werkstoffen auszuwählen,

4.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion auszuwählen, die Auswahl zu begründen und die Vorbereitung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen zu erläutern,

5.
Pflegemaßnahmen für Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zu planen,

6.
Methoden der Nachbehandlung von Glasapparaten und deren Einsatzzweck zu erläutern,

7.
die Konformität von Glasapparaten anhand von Angaben aus Skizzen, Fertigungszeichnungen und technischen Begleitunterlagen zu prüfen,

8.
Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,

9.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beurteilen und deren Anwendung zu erläutern sowie

10.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 17 Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge entgegenzunehmen und zu prüfen,

2.
die Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Instandsetzungs- und Änderungsaufträgen zu beschreiben,

3.
Berechnungen durchzuführen,

4.
Arbeitsschritte auf der Grundlage von Fertigungszeichnungen festzulegen,

5.
das Einsetzen von Werkzeugen sowie das Bedienen von Geräten, Maschinen und Anlagen darzustellen,

6.
das Steuern von Produktionsabläufen zu erläutern,

7.
Qualitätsmerkmale von Glasapparaten zu ermitteln,

8.
Korrekturmaßnahmen bei Abweichungen von Qualitätsstandards auszuwählen und zu beschreiben,

9.
Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,

10.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beurteilen und deren Anwendung zu erläutern sowie

11.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 18 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Herstellen von Glasapparaten" mit 40 Prozent,

2.
„Bearbeiten von Halbzeugen" mit 20 Prozent,

3.
„Technologie im Glasapparatebau" mit 15 Prozent,

4.
„Herstellungsprozesse" mit 15 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten" mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.


§ 20 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Technologie im Glasapparatebau",

b)
„Herstellungsprozesse" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Abschnitt 4 Schlussvorschrift

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 21 ändert mWv. 1. August 2023 GlasappAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1645) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

In Vertretung Sven Giegold


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Herstellen von Skizzen und
Fertigungszeichnungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Skizzen nach Vorgaben und Mustern, insbesondere
unter Angabe von Maßen und Toleranzen, anfertigen
b) Skizzen und Fertigungszeichnungen mit Kunden und
Kundinnen abstimmen
c) Skizzen und Fertigungszeichnungen auf Plausibilität,
Umsetzbarkeit und Vollständigkeit prüfen sowie bei
Abweichungen Maßnahmen ergreifen
d) Angaben aus Skizzen, Fertigungszeichnungen und
technischen Begleitunterlagen zur Vorbereitung von
Herstellungsprozessen verwenden
2  
e) Kunden und Kundinnen über das betriebliche
Angebot an Produkten und Dienstleistungen
informieren sowie Anforderungen von Kunden und
Kundinnen erfassen und kundengerechte Lösungen,
insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität
und Kosten, entwickeln
f) Kunden und Kundinnen über Möglichkeiten der
langfristigen Nutzbarkeit von Glaserzeugnissen
informieren
g) Fertigungszeichnungen nach Vorgaben und Mustern,
insbesondere unter Angabe von Maßen und
Toleranzen, anfertigen
 2
2Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von Skizzen,
Fertigungszeichnungen und Begleitunterlagen
entgegennehmen und prüfen
b) Material- und Zeitbedarfe für die Durchführung von
Arbeitsaufträgen ermitteln sowie Material- und
Stücklisten erstellen
c) Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter
Berücksichtigung von Qualitätsanforderungen,
Material- und Zeitbedarfen sowie ökonomischer und
ökologischer Nachhaltigkeit eigenständig und im
Team planen und mit Vorgesetzten abstimmen
d) Werkstoffe, Betriebsstoffe und Hilfsstoffe,
insbesondere feuerfeste Materialien, sowie
Halbzeuge und Glasapparate auswählen, dabei
Schonung von Ressourcen berücksichtigen
e) Wiederverwertbarkeit von Reststoffen sowie
Betriebs- und Hilfsstoffen prüfen, diese der
Wiederverwertung zuführen und nach rechtlichen
Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
f) Verfahren zur Herstellung von Glasapparaten unter
Berücksichtigung der Wünsche von Kunden und
Kundinnen sowie Eigenschaften von Werkstoffen
sowie Halbzeugen und Glasapparaten auswählen
g) die Verfügbarkeit von Werkstoffen, Halbzeugen und
Glasapparaten sowie Hilfsmitteln, Werkzeugen,
Maschinen und Anlagen prüfen
3 
h) Hilfsmittel, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen
auswählen und einrichten
i) Hilfsmittel zur Heiß- und Kaltbearbeitung von
Rohmaterialien und Werkstücken erstellen
j) persönliche Schutzausrüstung auswählen
k) Arbeitsplätze vorbereiten
l) mit Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im
Team situationsgerecht kommunizieren,
Sachverhalte darstellen und dabei Fachbegriffe
verwenden
m) Informationen, auch aus fremdsprachigen
Unterlagen, entnehmen und anwenden
  
n) Bedarfe an Werkstoffen, Halbzeugen und
Glasapparaten sowie Hilfsmitteln und Werkzeugen
ermitteln und Bestellungen vorbereiten
o) Werkstoffe, Halbzeuge und Glasapparate sowie
Hilfsmittel und Werkzeuge annehmen und
kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme
dokumentieren
p) Werkstoffe, Halbzeuge und Glasapparate sowie
Hilfsmittel und Werkzeuge lagern
q) Halbzeuge und Glasapparate für den Transport
vorbereiten, produktgerechte Verpackungen
auswählen sowie Halbzeuge und Glasapparate
bruchsicher verpacken
r) Maßnahmen zur Nachhaltigkeit bei der Lagerung und
Verpackung von Halbzeugen und Glasapparaten
ergreifen
 2
3Trennen von
Glaserzeugnissen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter
Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise
einsetzen, bedienen und steuern
b) Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
ergreifen
c) persönliche Schutzausrüstung einsetzen
d) Glaserzeugnisse thermisch trennen
e) Glaserzeugnisse manuell, insbesondere durch Ritz-
Brech-Verfahren, trennen
f) Glaserzeugnisse maschinell trennen
2  
4manuelles Heißbearbeiten
von Rohmaterialien und
Werkstücken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Glas vorwärmen und auf allen Bearbeitungsstufen
nachwärmen
b) Glasrohre und Glasstäbe mit gleichen und
unterschiedlichen Durchmessern von bis zu 26
Millimetern zentrisch zusammensetzen
c) Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser
von bis zu 20 Millimetern seitlich in
unterschiedlichen Winkeln mit Glaskörpern
zusammensetzen
d) Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser
von bis zu 16 Millimetern biegen
e) Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser
von bis zu zehn Millimetern von Hand auf Dorn
wickeln
  
f) an Glasrohren und Glasstäben Spitzen ziehen oder
fertigen
g) Glasrohre und Glasstäbe verengen und zentrieren
h) Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 30
Millimetern blasen
i) Enden von Glasrohren zu Rändern bördeln
j) Glasrohre auftreiben
k) Glasrohre einseitig und doppelseitig mit einem
Durchmesser des Außenrohres von bis zu 30
Millimetern einschmelzen
l) Kegelhülsen mit einer Normschliffgröße (NS) von bis
zu NS 19/26 fertigen
m) geschliffene Oberflächen feuerpolieren
n) Auslauföffnungen justieren
o) Maßnahmen zur Energieeinsparung und
Energieeffizienz ergreifen
12  
p) Glasrohre seitlich einschmelzen
q) Glasrohre und Glasstäbe mit gleichen und
unterschiedlichen Durchmessern über 26 Millimetern
zentrisch zusammensetzen
r) Kapillarrohre mit einem Innendurchmesser ab einem
Millimeter zentrisch und seitlich zusammensetzen
s) Dampf- und Druckausgleichsrohre an Glaskörper
ansetzen
t) Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser
von bis zu 26 Millimetern biegen
u) Böden, insbesondere Flach-, Rund- und Spitzböden,
mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern
fertigen
v) Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 85
Millimetern blasen
w) Glaskörper in Formen einblasen
x) Kegelhülsen mit einer Normschliffgröße von bis zu
NS 29/32 fertigen
y) Hahnhülsen mit einer Normschliffgröße von bis zu NS
19/38 fertigen
z) Flansche mit einer Durchmessernenngröße (DN) von
bis zu DN 15 fertigen
aa) Flachglas und Glasfilterplatten mit einem
Durchmesser von bis zu 40 Millimetern einschmelzen
bb) vakuumdichte Drahtdurchführungen fertigen
cc) Glasrohre in Kugeln mit einem Durchmesser von bis
zu 70 Millimetern einschmelzen
dd) Glasscheiben verbinden
 11
5maschinelles
Heißbearbeiten von
Rohmaterialien und
Werkstücken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Glas vorwärmen und auf allen Bearbeitungsstufen
nachwärmen
b) Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen
Durchmessern ab 50 Millimetern zentrisch
zusammensetzen
c) Kapillarrohre ab einem Innendurchmesser von einem
Millimeter zentrisch zusammensetzen
  
d) Glasrohre ab einem Durchmesser von 50 Millimetern
verengen und zentrieren
e) Böden, insbesondere Flach-, Rund- und Spitzböden,
ab einem Durchmesser von 50 Millimetern fertigen
f) Enden von Glasrohren zu Rändern bördeln
g) Glasrohre auftreiben
h) Glasrohre einseitig und doppelseitig einschmelzen
i) Maßnahmen zur Energieeinsparung und
Energieeffizienz ergreifen
12  
j) Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser ab
20 Millimetern seitlich in unterschiedlichen Winkeln
mit Glaskörpern zusammensetzen
k) Kapillarrohre ab einem Innendurchmesser von einem
Millimeter seitlich zusammensetzen
l) Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 85
Millimetern aufblasen
m) Glaskörper in Formen einblasen
n) Glasrohre seitlich einschmelzen
o) Flachglas und Glasfilterplatten mit einem
Durchmesser von bis zu 40 Millimetern einschmelzen
 11
6 Kaltbearbeiten von
Rohmaterialien und
Werkstücken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem
Durchmesser von bis zu 50 Millimetern sägen
b) Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem
Durchmesser von bis zu 50 Millimetern planschleifen
c) Flachglas schneiden
4  
d) Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem
Durchmesser von bis zu 85 Millimetern sägen
e) Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem
Durchmesser von bis zu 85 Millimetern planschleifen
f) Normschliffe für lösbare Verbindungsteile und
Absperrhähne herstellen
g) Glasrohre, Flachglas und Hohlglaskörper bohren
 5
7 Herstellen von
Glasapparaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Glasapparate zur Destillation herstellen
b) Glasapparate für die Dosierung und Regelung von
Flüssigkeiten und Gasen herstellen
c) Glasapparate für Reaktionen herstellen
d) Komponenten zur Sicherung vor unbeabsichtigten
physikalischen und chemischen Reaktionsfolgen
herstellen
e) Wärmetauscher herstellen
f) Glasapparate zur Aufbewahrung von Flüssigkeiten
und Gasen herstellen
34  
g) Glasapparate zur Extraktion herstellen
h) Glasapparate mit Filterplatten herstellen
i) Glasapparate zur qualitativen und quantitativen
Analyse physikalischer oder chemischer
Eigenschaften herstellen
j) Glasapparate für die Vakuumtechnik herstellen
k) Glasapparaturen aus Glasapparaten
zusammensetzen
 34
8 Nachbehandeln von
Glasapparaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Glas technisch entspannen
b) Glasapparate signieren
c) Glas und Glasapparate für die Übergabe vorbereiten
3  
d) unterschiedliche Methoden der Nachbehandlung von
Glasapparaten und deren Einsatzmöglichkeiten
darstellen und bewerten
e) Glasapparate graduieren
f) Glasapparate unter Berücksichtigung von Aufbau und
Funktion von Vakuumanlagen sowie
Sicherheitsvorschriften evakuieren
 3
9 Messen und Prüfen von
Halbzeugen und
Glasapparaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von
Aufbau, Funktion und Spezifikationen auswählen
und einsetzen
b) Rohmaterialien, Halbzeuge und Glasapparate
messen und auf Einhaltung der Zeichnungs- und
Fertigungsvorgaben sowie der technischen
Spezifikationen prüfen
c) Funktionalität von Halbzeugen und Glasapparaten
prüfen
d) Zug- und Druckspannung mit optischen
Spannungsprüfern feststellen und beurteilen
e) Qualität von Rohmaterialien, Halbzeugen und
Glasapparaten nach optischen und attributiven
Qualitätskriterien prüfen
2 
f) Fehler an Rohmaterialien, Halbzeugen und
Glasapparaten, deren Ursachen sowie
Auswirkungen auf die Verarbeitung feststellen sowie
Maßnahmen zur Fehlerbehebung ergreifen und
dokumentieren
g) Mess- und Prüfergebnisse bewerten und
dokumentieren
 2
10 Einsetzen und Warten von
Arbeitsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Verfahren für Reinigungs- und Wartungsarbeiten
auswählen sowie Reinigungs- und Wartungsarbeiten
unter Beachtung von Herstellerangaben, technischen
Anweisungen und betrieblichen Vorgaben
durchführen, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz
und zur Nachhaltigkeit ergreifen
b) Ergebnisse von Reinigungs- und Wartungsarbeiten
kontrollieren, bewerten und nach betrieblichen
Vorgaben dokumentieren
c) Störungen an Werkzeugen, Geräten, Maschinen und
Anlagen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) persönliche Schutzausrüstung einsetzen sowie
Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz,
insbesondere im Umgang mit Brennern und Abluft,
ergreifen
2  
e) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter
Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise
auftragsbezogen sowie unter ökonomischen und
ökologischen Gesichtspunkten vorbereiten,
bedienen und steuern
 2
11 Instandsetzen und Ändern
von Halbzeugen und
Glasapparaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Instandsetzungs- und Änderungsaufträge von
Kunden und Kundinnen nach betrieblichen
Vorgaben entgegennehmen
b) Zustand von Halbzeugen und Glasapparaten
analysieren und Schäden identifizieren
c) Halbzeuge und Glasapparate für die Instandsetzung
und Änderung vorbereiten
d) Maßnahmen sowie Materialien, Werkzeuge, Geräte,
Maschinen und Anlagen zur Instandsetzung und
Änderung auswählen
e) Halbzeuge und Glasapparate instand setzen und
ändern
f) Ergebnisse durchgeführter Instandsetzungs- und
Änderungsmaßnahmen überprüfen und
dokumentieren
g) Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit bei
der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten
ergreifen
 4
12 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung,
Durchführung und Verbesserung von
Herstellungsprozessen erläutern
b) betriebliches Qualitätssicherungssystem auf allen
Bearbeitungsstufen anwenden
c) Arbeitsergebnisse kontinuierlich kontrollieren und
bewerten
d) Arbeitsergebnisse dokumentieren
2  
e) qualitätssichernde Maßnahmen zur Vorbeugung und
Korrektur einleiten und durchführen
f) Qualitätsmängel und deren Ursachen identifizieren
sowie zu deren Beseitigung beitragen
g) Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen
und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe
optimieren
 2


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben
der im System der dualen Berufsausbildung
Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen
Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren
Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen
Vorschriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes
erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und
Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von
psychischen und physischen Belastungen für sich
und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren
Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und
Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen
und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit
nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder
Entsorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial
nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und
adressatengerecht kommunizieren
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum
Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie
Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und
auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale
Lernmedien nutzen und Erfordernisse des
lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und
Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler
Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren