Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 11 - Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)
V. v. 21.12.1983 BGBl. I S. 1645; aufgehoben durch § 21 V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 129
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 806-21-1-106 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 806-21-1-106 Berufliche Bildung
|
§ 11 Übergangsregelung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Anzeige
Zitierungen von § 11 GlasappAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GlasappAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GlasappAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 GlasappAusbV Aufhebung von Vorschriften
... Glasapparatebläser und Glasapparatejustierer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2809/a39807.htm