Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 11 - Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)

V. v. 21.12.1983 BGBl. I S. 1645; aufgehoben durch § 21 V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 129
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 806-21-1-106 Berufliche Bildung
|

§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Anzeige


 

Zitierungen von § 11 GlasappAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GlasappAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GlasappAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GlasappAusbV Aufhebung von Vorschriften
... Glasapparatebläser und Glasapparatejustierer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr ...