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WeinÜV
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§ 4
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§ 4 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV
k.a.Abk.
)
neugefasst durch B. v. 14.05.2002
BGBl. I S. 1624
; zuletzt geändert durch
Artikel 2
V. v. 21.10.2022
BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2
Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
8 weitere Fassungen
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wird in 11 Vorschriften zitiert
Abschnitt 1 Überwachung
§ 3
←
→
§ 5
§ 4 Vergällung von Weintrub (zu §
28
Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
§ 4 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Vergällung von Weintrub darf nur mit
1.
Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm oder
2.
Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm
in einem Liter vorgenommen werden.
§ 3
←
→
§ 5
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Zitierungen von
§ 4 Wein-Überwachungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinÜV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 40 WeinÜV Ordnungswidrigkeiten
(vom 29.10.2022)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen
§ 4
die Vergällung von Weintrub vornimmt, 3. entgegen § 5 Abs. 1 Ein- und ...
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