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Anlage 1 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 1 (zu § 35 Abs. 4 Nr. 1) Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen



1.
Landeslabor Berlin-Brandenburg

2.
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelinstitut Braunschweig,

3.
Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin, Bremen,

4.
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,

5.
Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,

6.
(aufgehoben)

7.
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Halle/Saale,

8.
Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,

9.
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe,

10.
Institut für Lebensmittel- und Umweltuntersuchungen der Stadt Köln,

11.
Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,

12.
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe, Münster,

13.
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Rostock,

14.
Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung: Verbraucherschutz und Lebensmittelchemie, Saarbrücken,

15.
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart, Sitz Fellbach,

16.
Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL), Standort Wiesbaden,

17.
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg.





 

Frühere Fassungen von Anlage 1 Wein-Überwachungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
vom 06.12.2010 BGBl. I S. 1828

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 Wein-Überwachungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 WeinÜV Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 3 und 5 des Weingesetzes) (vom 14.12.2010)
... folgende Untersuchungsstellen bestimmt: 1. für das Erstgutachten die in Anlage 1 aufgeführten Untersuchungsstellen; 2. für das Zweitgutachten die in Anlage 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828
Artikel 1 1. WeinÜVÄndV
... „nach Artikel 120c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" ersetzt. 21. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...