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Änderung § 2 Wein-Überwachungsverordnung vom 14.12.2010

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ausnahmegenehmigung (zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)


(Text alte Fassung)

(1) Die zuständige Stelle kann bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, dass vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist. Vorschriftswidrig im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, den Vorschriften des Weingesetzes oder der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Soweit durch eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 zugelassen wird, dass Erzeugnisse an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden, bei deren Herstellung Erzeugnisse verwendet worden sind, die aus Trauben von unzulässigerweise angepflanzten Reben stammen, ist diese auf die Menge zu beschränken, die sich nach Abzug der verwendeten Erzeugnisse ergibt.

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständige Stelle kann bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, dass vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist. Vorschriftswidrig im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, den Vorschriften des Weingesetzes oder der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Soweit durch eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 zugelassen wird, dass Erzeugnisse an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden, bei deren Herstellung Erzeugnisse verwendet worden sind, die aus Trauben von unzulässigerweise angepflanzten Reben stammen, ist diese auf die Menge zu beschränken, die sich nach Abzug der verwendeten Erzeugnisse ergibt.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden; sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Stelle richtet sich bei

1. inländischen abgefüllten Erzeugnissen nach dem Ort des Betriebssitzes des Abfüllers,

2. anderen als den in Nummer 1 genannten Erzeugnissen vorbehaltlich der Nummer 3 nach dem Ort des Betriebssitzes desjenigen, der das Erzeugnis im Inland erstmals in Verkehr gebracht hat, und, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, nach dem Ort, an dem die Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses festgestellt worden ist,

3. Erzeugnissen im Rahmen der Erteilung der Zulassung zur Einfuhr nach dem Ort der Einfuhr.