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Synopse aller Änderungen der Wein-Überwachungsverordnung am 14.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Dezember 2010 durch Artikel 1 der 1. WeinÜVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WeinÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Überwachung
    § 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse (zu § 27 Abs. 2 und § 33 Nr. 5 des Weingesetzes)
    § 2 Ausnahmegenehmigung (zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)
    § 3 Versuchsgenehmigung (zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)
    § 4 Vergällung von Weintrub (zu § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
Abschnitt 2 Buchführung
    § 5 Buchführungspflichtiger Personenkreis (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)
    § 6 Eingangs- und Ausgangsbücher (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)
    § 7 Kellerbuch und Weinbuch (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Weingesetzes)
    § 8 Buch des Geschäftsvermittlers (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
    § 9 Stoffbuch (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
    § 10 Zusätzliche Pflichten (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
    § 11 Ausnahmen und Erleichterungen (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 12 Buchführungsverfahren (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 13 Analysenbuchführung (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 erster Halbsatz i. V. m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 14 Herbstbuch, tägliche Erntefeststellung (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 15 Vereinfachte Regelungen (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)
    § 16 Buchführung, Ermächtigungen (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 6 und 8 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 17 Art der Eintragungen (zu § 29 Abs. 2 erster Halbsatz des Weingesetzes)
Abschnitt 3 Begleitpapiere
    § 18 Ausnahmevorschrift (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
(Text neue Fassung)

    § 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)
    § 20 Begleitpapier, Hektarertrag (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
    § 21 Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
    § 22 Kontrollvorschriften (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
    § 23 Begleitpapier, Ermächtigungen (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 24 Begleitpapier, ergänzende Vorschrift (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
Abschnitt 4 Überwachung
    § 25 Durchführung der Überwachung (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)
    § 26 Handhabung der Überprüfung (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)
    § 27 Entnahme von Proben (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)
    § 28 Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)
Abschnitt 5 Meldungen
    § 29 Meldungen, Hektarerträge (zu § 33 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 30 Meldungen über önologische Verfahren (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6, jeweils i.V.m. § 53 Abs. 1 sowie § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 31 Ermächtigungen (zu § 33 Nr. 2 bis 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
Abschnitt 6 Einfuhr
    § 32 Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 des Weingesetzes)
    § 33 Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 des Weingesetzes)
    § 34 Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 des Weingesetzes)
    § 35 Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 3 und 5 des Weingesetzes)
    § 36 Probenahme und Kosten (zu § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Weingesetzes)
    § 37 Zollanschlüsse, Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 38 Einfuhr weinhaltiger Getränke (zu § 35 Abs. 2 des Weingesetzes)
Abschnitt 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    § 39 Straftaten
    § 40 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
    § 41 Fortbestehen anderer Vorschriften
    Anlage 1 (zu § 35 Abs. 4 Nr. 1) Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen
    Anlage 2 (zu § 35 Abs. 4 Nr. 2) Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen

§ 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse (zu § 27 Abs. 2 und § 33 Nr. 5 des Weingesetzes)


(1) Wein, dessen Gehalt an flüchtiger Säure den zulässigen Wert übersteigt (essigstichiger Wein), darf zu

1. Weinessig oder

2. Essig

verarbeitet werden. Er darf jedoch nur in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, wenn er unter Angabe dieser Zweckbestimmung auf dem Behältnis und in dem Begleitpapier als essigstichig gekennzeichnet ist.

(2) Drittlandserzeugnisse dürfen abweichend von § 27 Abs. 1 des Weingesetzes verwendet, verwertet, in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie auf Grund einer inländischen Untersuchung zur Einfuhr zugelassen worden sind; dies gilt nicht, wenn

1. die Erzeugnisse von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit sind,

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2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachungen nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen,



2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachungen nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen,

3. die Vorschriftswidrigkeit auf einem Umstand beruht, der erst nach der Untersuchung eingetreten ist, oder

4. das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulassung zur Einfuhr durch unrichtige Angaben oder Proben oder durch unzulässige Einwirkung auf die Untersuchungsstelle oder die Zulassungsbehörde herbeigeführt worden ist.

(3) Erzeugnisse, denen eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist und die mit den für das geprüfte Erzeugnis vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben, soweit diese Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, versehen sind, dürfen abweichend von § 27 Abs. 1 des Weingesetzes in den Verkehr gebracht, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden; dies gilt nicht, wenn

1. das Erzeugnis von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit ist oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachungen, soweit sie nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.

(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, stehen abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen, die den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes oder einer auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,



2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachungen, soweit sie nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.

(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, stehen abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen, die den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder einer auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,

1. der Ausfuhr und

2. dem Inverkehrbringen zum Zweck der Ausfuhr

von Erzeugnissen nicht entgegen, wenn die Bezeichnungen, sonstigen Angaben und Aufmachungen nach den Vorschriften des Bestimmungsgebietes Voraussetzung für die Einfuhr der Erzeugnisse in dieses Gebiet sind und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland nicht zulässigen Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen versehen sind, müssen von dem Hersteller unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige Stelle) gemeldet werden. Ist der Hersteller nicht zugleich derjenige, der die Erzeugnisse ausführt, so ist die Meldung außerdem auch von diesem zu erstatten. Aus der Meldung muss sich die Art und Menge der Erzeugnisse sowie die Art der Abweichungen von den geltenden Bezeichnungsvorschriften ergeben.



§ 2 Ausnahmegenehmigung (zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)


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(1) Die zuständige Stelle kann bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, dass vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist. Vorschriftswidrig im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, den Vorschriften des Weingesetzes oder der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Soweit durch eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 zugelassen wird, dass Erzeugnisse an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden, bei deren Herstellung Erzeugnisse verwendet worden sind, die aus Trauben von unzulässigerweise angepflanzten Reben stammen, ist diese auf die Menge zu beschränken, die sich nach Abzug der verwendeten Erzeugnisse ergibt.



(1) Die zuständige Stelle kann bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, dass vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist. Vorschriftswidrig im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, den Vorschriften des Weingesetzes oder der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Soweit durch eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 zugelassen wird, dass Erzeugnisse an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden, bei deren Herstellung Erzeugnisse verwendet worden sind, die aus Trauben von unzulässigerweise angepflanzten Reben stammen, ist diese auf die Menge zu beschränken, die sich nach Abzug der verwendeten Erzeugnisse ergibt.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden; sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Stelle richtet sich bei

1. inländischen abgefüllten Erzeugnissen nach dem Ort des Betriebssitzes des Abfüllers,

2. anderen als den in Nummer 1 genannten Erzeugnissen vorbehaltlich der Nummer 3 nach dem Ort des Betriebssitzes desjenigen, der das Erzeugnis im Inland erstmals in Verkehr gebracht hat, und, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, nach dem Ort, an dem die Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses festgestellt worden ist,

3. Erzeugnissen im Rahmen der Erteilung der Zulassung zur Einfuhr nach dem Ort der Einfuhr.



§ 3 Versuchsgenehmigung (zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)


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(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, kann die zuständige Stelle zur Durchführung von Versuchen erlauben, dass bei der Herstellung von Erzeugnissen sowie von Getränken im Sinne des § 26 Abs. 2 des Weingesetzes bestimmte Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unberücksichtigt bleiben. Die Erlaubnis ist unter den dem Versuchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die für die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu erteilen und amtlich zu überwachen; im Übrigen gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.



(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, kann die zuständige Stelle zur Durchführung von Versuchen erlauben, dass bei der Herstellung von Erzeugnissen sowie von Getränken im Sinne des § 26 Abs. 2 des Weingesetzes bestimmte Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unberücksichtigt bleiben. Die Erlaubnis ist unter den dem Versuchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die für die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu erteilen und amtlich zu überwachen; im Übrigen gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.

(2) Wein aus Rebsortenversuchen, die einen in § 7 Abs. 4 Satz 2 der Weinverordnung genannten Zweck verfolgen, kann als Qualitätswein oder Prädikatswein eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über die Einhaltung der Versuchsbedingungen vorgelegt wird.



§ 5 Buchführungspflichtiger Personenkreis (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)


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(1) Über den nach Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor (ABl. EG L 128 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung buchführungspflichtigen Personenkreis hinaus, haben auch Geschäftsvermittler, die in Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 genannt sind, Ein- und Ausgangsbücher zu führen.

(2) Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 gilt, wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt.

(3) Ein- und Ausgangsbücher brauchen nicht geführt zu werden von Personen und Personenvereinigungen, die ausschließlich Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 5 Litern vorrätig halten oder verkaufen, die mit einem nicht wiederverwendbaren anerkannten Verschluss nach Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 versehen sind, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Lagerbestände auf Grund anderer Unterlagen, insbesondere der Finanzbuchhaltung, jederzeit überprüft werden können und die Gesamtmenge der vorrätig gehaltenen oder verkauften Erzeugnisse im Einzelfall



(1) Über den nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung buchführungspflichtigen Personenkreis hinaus, haben auch Geschäftsvermittler, die in Artikel 22 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannt sind, Ein- und Ausgangsbücher zu führen.

(2) Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 22 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 gilt, wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt.

(3) Ein- und Ausgangsbücher brauchen nicht geführt zu werden von Personen und Personenvereinigungen, die ausschließlich Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 5 Litern vorrätig halten oder verkaufen, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Lagerbestände auf Grund anderer Unterlagen, insbesondere der Finanzbuchhaltung, jederzeit überprüft werden können und die Gesamtmenge der vorrätig gehaltenen oder verkauften Erzeugnisse im Einzelfall

1. bei konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat fünf Liter,

2. bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter

nicht übersteigt.



§ 6 Eingangs- und Ausgangsbücher (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)


vorherige Änderung nächste Änderung

Ein- und Ausgangsbücher im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 sind:



Ein- und Ausgangsbücher im Sinne des Titels III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind:

1. das Kellerbuch,

2. das Weinbuch,

3. das Buch des Geschäftsvermittlers und

4. das Stoffbuch.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Kellerbuch und Weinbuch (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Weingesetzes)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Buchführungspflichtige nach Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 haben ein Kellerbuch und ein Weinbuch zu führen. Abweichend von Satz 1 haben Buchführungspflichtige, deren jährlicher Zukauf eine Menge von 30.000 Liter nicht abgefüllter Erzeugnisse des Weinsektors oder 40.000 Kilogramm Weintrauben nicht übersteigt, ein Kellerbuch oder ein Weinbuch zu führen.

(2) Das Kellerbuch enthält die Eintragungen nach Artikel 13 Abs. 1 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 in der zeitlichen Reihenfolge der Vorgänge.

(3) Das Weinbuch enthält die Eintragungen nach Artikel 13 Abs. 1 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 in Konten für die einzelnen Erzeugnisse.

(4) Im Weinbuch und im Kellerbuch sind über die nach Artikel 13 Abs. 1 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 vorgeschriebenen Eintragungen hinaus für jedes Erzeugnis einzutragen:

1. die nach den bezeichnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bezeichnungen,



(1) Buchführungspflichtige nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 haben ein Kellerbuch und ein Weinbuch zu führen. Abweichend von Satz 1 haben Buchführungspflichtige, deren jährlicher Zukauf eine Menge von 30.000 Liter nicht abgefüllter Erzeugnisse des Weinsektors oder 40.000 Kilogramm Weintrauben nicht übersteigt, ein Kellerbuch oder ein Weinbuch zu führen.

(2) Das Kellerbuch enthält die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in der zeitlichen Reihenfolge der Vorgänge.

(3) Das Weinbuch enthält die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in Konten für die einzelnen Erzeugnisse.

(4) Im Weinbuch und im Kellerbuch sind über die nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 vorgeschriebenen Eintragungen hinaus für jedes Erzeugnis einzutragen:

1. die nach den bezeichnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bezeichnungen sowie die in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Angaben,

2. eine Nummer für die Erzeugnisse des Weinsektors (Weinnummer); diese Weinnummer muss jedem Erzeugnis nach einer nachvollziehbaren dokumentierten Ordnung zugewiesen und kann durch weitere Angaben ergänzt werden,

3. die Behältnisnummer,

4. die Amtliche Prüfungsnummer,

5. die Losnummer,

6. die Menge, die in der Eingangsmenge des eingetragenen Erzeugnisses enthalten ist und vollständig der angegebenen Bezeichnung entspricht (Originalmenge),

7. die Angabe, dass das Erzeugnis angereichert worden ist; soweit das betreffende Erzeugnis vom Buchführungspflichtigen angereichert worden ist:

a) der Gesamtalkoholgehalt des Erzeugnisses vor der Anreicherung,

b) die Anreicherungsspanne,

8. die Angabe, dass das Erzeugnis entsäuert worden ist; soweit das betreffende Erzeugnis vom Buchführungspflichtigen entsäuert worden ist:

a) der Gesamtsäuregehalt des Erzeugnisses vor der Entsäuerung,

b) die Entsäuerungsspanne,

9. die Verwendung folgender Stoffe unter Angabe des Zeitpunktes und der Menge:

a) DL-Weinsäure,

b) Kaliumsorbat,

c) Sorbinsäure,

10. bei der ersten Eintragung des Erzeugnisses nach der Ernte der natürliche Alkoholgehalt (Mostgewicht),

11. Verarbeitungs- und Verwendungsbeschränkungen des Erzeugnisses und

12. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Wer ein Weinbuch nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 in nicht gebundener Form führt, hat ein Registerbuch zu führen, in das, für jedes Erzeugnis in der zeitlichen Reihenfolge des ersten Vorgangs, einzutragen sind:



(5) Wer ein Weinbuch nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in nicht gebundener Form führt, hat ein Registerbuch zu führen, in das, für jedes Erzeugnis in der zeitlichen Reihenfolge des ersten Vorgangs, einzutragen sind:

1. die Weinnummer,

2. das Datum des ersten Vorganges und

3. die Bezeichnung des Erzeugnisses.

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(6) Im Weinbuch und im Kellerbuch kann bei den Eintragungen nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 anstelle der Bezeichnung des Erzeugnisses die Weinnummer angegeben werden. Ist ein anderes Erzeugnis gleichermaßen von dem Vorgang betroffen, so ist auch dieses Erzeugnis mit seiner Bezeichnung oder seiner Weinnummer anzugeben. Bei Mengenangaben ist zwischen nicht abgefüllten und abgefüllten Erzeugnissen zu unterscheiden. Darüber hinaus sind abgefüllte Erzeugnisse hinsichtlich der Nennfüllmenge der verwendeten Behältnisse zu unterscheiden.

(7) Die Herabstufung eines Qualitätsweines zu Tafelwein, zu Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, ist unter Vergabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im Registerbuch einzutragen. Wird die Bezeichnung eines Erzeugnisses geändert, so ist das Erzeugnis unter Vergabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im Registerbuch einzutragen. Im Falle des Satzes 2 ist die Vergabe einer neuen Weinnummer nicht erforderlich, wenn die Bezeichnungsänderung deutlich erkennbar eingetragen wird.



(6) Im Weinbuch und im Kellerbuch kann bei den Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 anstelle der Bezeichnung des Erzeugnisses die Weinnummer angegeben werden. Ist ein anderes Erzeugnis gleichermaßen von dem Vorgang betroffen, so ist auch dieses Erzeugnis mit seiner Bezeichnung oder seiner Weinnummer anzugeben. Bei Mengenangaben ist zwischen nicht abgefüllten und abgefüllten Erzeugnissen zu unterscheiden. Darüber hinaus sind abgefüllte Erzeugnisse hinsichtlich der Nennfüllmenge der verwendeten Behältnisse zu unterscheiden.

(7) Die Herabstufung eines Qualitätsweines zu Landwein, zu Wein, der zur Herstellung von Landwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Landwein ist noch zur Herstellung von Landwein geeignet ist, ist unter Vergabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im Registerbuch einzutragen. Wird die Bezeichnung eines Erzeugnisses geändert, so ist das Erzeugnis unter Vergabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im Registerbuch einzutragen. Im Falle des Satzes 2 ist die Vergabe einer neuen Weinnummer nicht erforderlich, wenn die Bezeichnungsänderung deutlich erkennbar eingetragen wird.

(8) Der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie ist jährlich im Kellerbuch und im Weinbuch einzutragen; unvorhersehbare Änderungen im Volumen eines Erzeugnisses sind als Schwund oder Mehrmenge einzutragen.

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(9) Gemäß Artikel 12 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 werden für Mengenverluste folgende zulässige Höchstsätze festgesetzt:



(9) Gemäß Artikel 44 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 werden für Mengenverluste folgende zulässige Höchstsätze festgesetzt:

1. für Verluste durch Lagerung

a) im Holzfass 0,4 vom Hundert und

b) in anderen Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern 0,05 vom Hundert

für jeden Monat der Lagerung,

2. für Verluste durch Änderung der Erzeugnisklasse bei der Verarbeitung von Traubenmost zu Wein 8 vom Hundert,

3. für Verluste durch Behandlungen und Abfüllung 5 vom Hundert.

Mengenverluste, die die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze überschreiten, sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.



§ 9 Stoffbuch (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)


vorherige Änderung nächste Änderung

In das Stoffbuch sind von den in Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 genannten Buchführungspflichtigen die dort aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe jeweils auf einem gesonderten Konto einzutragen. Jedes Erzeugnis und jeder Stoff ist mit seiner Verkehrsbezeichnung anzugeben und seine Verwendung für jedes betroffene Erzeugnis gesondert einzutragen.



In das Stoffbuch sind von den in Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Buchführungspflichtigen die dort aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe jeweils auf einem gesonderten Konto einzutragen. Jedes Erzeugnis und jeder Stoff ist mit seiner Verkehrsbezeichnung anzugeben und seine Verwendung für jedes betroffene Erzeugnis gesondert einzutragen.

§ 10 Zusätzliche Pflichten (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)


(1) Behältnisse, die nicht abgefüllte Erzeugnisse enthalten, und Flaschenstapel sind so mit Merkzeichen zu versehen, dass sie nicht verwechselt werden können. Die Merkzeichen sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Als Merkzeichen für Flaschenstapel gilt die Weinnummer oder die genaue Bezeichnung des Erzeugnisses.

(2) Über die Merkzeichen für

1. Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr als 60 Litern und

2. Flaschenstapel, für die nicht die Weinnummer oder die genaue Bezeichnung des Erzeugnisses als Merkzeichen verwendet werden,

ist Buch zu führen. Die Buchführung über Merkzeichen erfolgt

1. hinsichtlich der Merkzeichen für Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr als 60 Litern, die nicht abgefüllte Erzeugnisse enthalten, mittels einer Liste mit folgenden Angaben für jedes Behältnis (Behältnisliste):

a) die Behältnisnummer,

b) das Fassungsvermögen,

c) der Aufstellungsort;

sind alle Behältnisse in einem Raum aufgestellt, genügt die einmalige Angabe dieses Raumes als Aufstellungsort für alle Behältnisse;

2. hinsichtlich der Merkzeichen für Flaschenstapel durch die Angabe der Weinnummer oder der genauen Bezeichnung des Erzeugnisses.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 aufzubewahrenden Bücher und Unterlagen einschließlich der Begleitpapiere müssen in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden.



(3) Die nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 aufzubewahrenden Bücher und Unterlagen einschließlich der Begleitpapiere müssen in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden.

(4) Nach anderen Vorschriften bestehende Pflichten zur Buchführung, zur Aufbewahrung von Büchern oder Unterlagen oder zur Meldung oder Eintragung in bestimmte Register bleiben unberührt.



§ 11 Ausnahmen und Erleichterungen (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


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(1) Soweit Erzeuger selbst erzeugte Trauben abgeben, ohne dass eine der in Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 genannten Behandlungen vorgenommen worden ist, gilt die Sammlung der Meldungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission vom 28. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Sammlung von Informationen zur Identifizierung der Weinbauerzeugnisse und zur Überwachung des Weinmarktes und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (ABl. EG Nr. L 176 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung als Buchführung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass die Regelung in Satz 1 unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein gilt.

(2) Bei den in Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 genannten Händlern gilt die Sammlung aller Begleitpapiere als Buchführung.

(3) Die Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher können unter den Voraussetzungen des Artikels 16 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 bis zu 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Vorganges erfolgen.



(1) Soweit Erzeuger selbst erzeugte Trauben abgeben, ohne dass eine der in Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Behandlungen vorgenommen worden ist, gilt die Sammlung der Meldungen nach Titel II Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 als Buchführung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass die Regelung in Satz 1 unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein gilt.

(2) Bei den in Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Händlern gilt die Sammlung aller Begleitpapiere als Buchführung.

(3) Die Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher können unter den Voraussetzungen des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 bis zu 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Vorganges erfolgen.

§ 12 Buchführungsverfahren (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


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(1) Buchführungsverfahren nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 sind von der zuständigen Stelle auf Antrag zu genehmigen, wenn die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 und dieser Verordnung erfüllt sind. Die zuständige Stelle kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbinden. Sie kann erteilte Genehmigungen widerrufen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen. Die Anwendung von nach Satz 1 genehmigten modernen Buchführungsverfahren kann durch die Landesregierungen allgemein zugelassen werden. In diesen Fällen genügt eine Anzeige durch den Anwender bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle.



(1) Buchführungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind von der zuständigen Stelle auf Antrag zu genehmigen, wenn die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verordnung erfüllt sind. Die zuständige Stelle kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbinden. Sie kann erteilte Genehmigungen widerrufen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen. Die Anwendung von nach Satz 1 genehmigten modernen Buchführungsverfahren kann durch die Landesregierungen allgemein zugelassen werden. In diesen Fällen genügt eine Anzeige durch den Anwender bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle.

(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung

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1. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Genehmigung und die allgemeine Zulassung nach Absatz 1 und

2. die Einzelheiten der Buchführungsverfahren
nach Absatz 1.



1. die näheren Voraussetzungen und die Einzelheiten der Buchführungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und

2.
das Verfahren für die Genehmigung und die allgemeine Zulassung nach Absatz 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)




§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)


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Für die Beförderung der in Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 genannten Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern, die im Inland beginnt, ist ein Begleitpapier nach dem in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden und unter Berücksichtigung des Anhanges II der genannten Verordnung auszustellen.



Für die Beförderung der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern, die im Inland beginnt, ist ein Begleitpapier nach dem in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden und unter Berücksichtigung des Anhangs VI der genannten Verordnung auszustellen.

§ 20 Begleitpapier, Hektarertrag (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)


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(1) Wer eine nicht abgefüllte Übermenge eines inländischen Erzeugnisses an andere abgibt, hat in das Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte "Übermenge - nur zur Destillation" einzutragen. Wird die Übermenge aus dem Inland verbracht, so sind die in Satz 1 genannten Angaben zusätzlich in einer am Entladeort leicht verständlichen Sprache einzutragen. Wer ein nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis im Rahmen seines zulässigen Hektarertrages an andere abgibt, hat in dem Begleitpapier zu bestätigen, dass die Vorschriften der §§ 9 bis 12 des Weingesetzes eingehalten sind.

(2) Wer Verarbeitungswein im Sinne des § 9 Abs. 1a des Weingesetzes an andere abgibt, hat in das Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter "Verarbeitungswein - mit eingeschränktem Verwendungszweck" einzutragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



(1) Wer eine nicht abgefüllte Übermenge eines inländischen Erzeugnisses an andere abgibt, hat in das Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte 'Übermenge - nur zur Destillation' einzutragen. Wird die Übermenge aus dem Inland verbracht, so sind die in Satz 1 genannten Angaben zusätzlich in einer am Entladeort leicht verständlichen Sprache einzutragen. Wer ein nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis im Rahmen seines zulässigen Hektarertrages an andere abgibt, hat in dem Begleitpapier zu bestätigen, dass die Vorschriften der §§ 9 bis 12 des Weingesetzes eingehalten sind.

(2) Wer Grundwein im Sinne des § 2 Nummer 26 des Weingesetzes an andere abgibt, hat in das Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter 'Grundwein - mit eingeschränktem Verwendungszweck' einzutragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 21 Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)


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Die nach Artikel 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 erforderlichen Vermerke über Mischungen sind auf dem Begleitpapier deutlich lesbar in urkundenfester Schrift durch die Worte "vermischt mit Teilmenge(n) aus Begleitpapier ..." anzubringen. Dabei sind die Bezugsnummern der für jede Teilmenge ausgestellten Begleitpapiere anzugeben. Die Begleitpapiere aller in die Gesamtmenge eingegangenen Teilmengen sind zusammen aufzubewahren. Anstelle dieser Begleitpapiere kann dem Empfänger ein vom Verfügungsberechtigten der Gesamtmenge ausgestelltes Begleitpapier ausgehändigt werden. Der Aussteller hat davon eine Kopie zusammen mit den Begleitpapieren nach Satz 3 aufzubewahren. § 22 Abs. 1 bleibt unberührt.



Die nach Anhang VI Abschnitt A Nummer 8 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 erforderlichen Vermerke über Mischungen sind auf dem Begleitpapier deutlich lesbar in urkundenfester Schrift durch die Worte 'vermischt mit Teilmenge(n) aus Begleitpapier ...' anzubringen. Dabei sind die Bezugsnummern der für jede Teilmenge ausgestellten Begleitpapiere anzugeben. Die Begleitpapiere aller in die Gesamtmenge eingegangenen Teilmengen sind zusammen aufzubewahren. Anstelle dieser Begleitpapiere kann dem Empfänger ein vom Verfügungsberechtigten der Gesamtmenge ausgestelltes Begleitpapier ausgehändigt werden. Der Aussteller hat davon eine Kopie zusammen mit den Begleitpapieren nach Satz 3 aufzubewahren. § 22 Abs. 1 bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Kontrollvorschriften (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)


(1) Wird ein

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1. nicht abgefülltes Erzeugnis, für das ein Begleitpapier nach der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 ausgestellt ist,

2. Erzeugnis, für das ein Dokument nach Artikel 24 Abs. 1 Unterabs. 2 oder Artikel 25 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (ABl. EG Nr. L 128 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt ist,



1. nicht abgefülltes Erzeugnis, für das ein Begleitpapier nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 ausgestellt ist,

2. Erzeugnis, für das ein Dokument nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotentials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt ist,

ins Inland verbracht, hat der inländische Empfänger der nach Landesrecht für den Entladeort zuständigen Stelle eine Kopie des Begleitpapiers oder des Dokuments zu übersenden, bevor das Erzeugnis in den Verkehr gebracht, verwendet oder verwertet wird.

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(2) Für die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 genannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete neben der nach Artikel 10 der genannten Verordnung zu versendenden Kopie unverzüglich eine Kopie der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.

(3) Zusammen mit der in Anwendung des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 zu versendenden Kopie hat der Versender, sofern die Beförderung im Inland beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat endet, der für den Verladeort zuständigen Stelle Name und Anschrift der für den Entladeort zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Verpflichtung des Satzes 1 kann durch einmalige Mitteilung erfüllt werden, wenn die für den Verladeort zuständige Stelle dem zustimmt.

(4) Für die in § 18 Abs. 8 Satz 2 der Weinverordnung genannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers nach Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 Verpflichtete unverzüglich zwei Kopien des nach Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 auszustellenden Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese leitet eine Kopie unverzüglich der für den Entladeort zuständigen Stelle zu. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.



(2) Für die in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete neben der nach Artikel 29 der genannten Verordnung zu versendenden Kopie unverzüglich eine Kopie der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.

(3) Zusammen mit der in Anwendung des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 zu versendenden Kopie hat der Versender, sofern die Beförderung im Inland beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat endet, der für den Verladeort zuständigen Stelle Name und Anschrift der für den Entladeort zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Verpflichtung des Satzes 1 kann durch einmalige Mitteilung erfüllt werden, wenn die für den Verladeort zuständige Stelle dem zustimmt.

(4) Für die in § 18 Abs. 8 Satz 2 der Weinverordnung genannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 Verpflichtete unverzüglich zwei Kopien des nach Artikel 23 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt C oder Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 auszustellenden Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese leitet eine Kopie unverzüglich der für den Entladeort zuständigen Stelle zu. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Begleitpapier, Ermächtigungen (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


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Die Landesregierungen können, soweit bei der Beförderung von nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefülltem Tafelwein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein b. A. bestimmt sind, oder nicht abgefülltem Qualitätswein b. A., der aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben gewonnen worden ist, sowie bei der Beförderung von aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben ein Begleitpapier auszustellen ist, durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete

1. in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 und dieser Verordnung erforderlichen Angaben weitere Angaben zu machen hat,



Die Landesregierungen können, soweit bei der Beförderung von nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefülltem Wein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Sekt b.A. bestimmt sind, oder nicht abgefülltem Qualitätswein b. A., der aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben gewonnen worden ist, sowie bei der Beförderung von aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben ein Begleitpapier auszustellen ist, durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete

1. in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verordnung erforderlichen Angaben weitere Angaben zu machen hat,

2. unverzüglich eine oder mehrere Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten hat.



§ 24 Begleitpapier, ergänzende Vorschrift (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)


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Bei unvergorenen Erzeugnissen, die ausschließlich im Inland befördert werden, darf nach Maßgabe des Artikels 18 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 in den Begleitpapieren anstelle der Volumenmasse die Dichte in Grad Oechsle angegeben werden.



Bei unvergorenen Erzeugnissen, die ausschließlich im Inland befördert werden, darf nach Maßgabe des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in den Begleitpapieren anstelle der Volumenmasse die Dichte in Grad Oechsle angegeben werden.

§ 27 Entnahme von Proben (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)


(1) Bei Überprüfungen sind regelmäßig Proben von Erzeugnissen zur analytischen und sensorischen Prüfung zu entnehmen.

(2) Bei der Entnahme von Proben in Erzeuger- und Abfüllbetrieben ist für jede Probe eine Niederschrift anzufertigen; eine Probe ist als Rückstellprobe im Betrieb zu belassen und vom Inhaber des Betriebes bis zur Freigabe durch die zuständige Behörde aufzubewahren. Eine Durchschrift oder eine inhaltsgleiche Mehrausfertigung der Niederschrift ist der zurückzulassenden Probe beizufügen. Der Inhaber des in Satz 1 genannten Betriebes kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten.

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(3) Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an Ochratoxin A in Erzeugnissen nach Anhang I Abschnitt 2.2.4 und 2.2.5 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 123/2005 (ABl. EU Nr. L 25 S. 3) geändert worden ist, sind die Bestimmungen betreffend

1. Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in bestimmten Lebensmitteln in Anhang I und

2. Probenvorbereitung und Kriterien für die Analyseverfahren zur amtlichen Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in bestimmten Lebensmitteln in Anhang II

der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 75 S. 38) anzuwenden.



 

§ 29 Meldungen, Hektarerträge (zu § 33 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


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(1) Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und die Bestandsmeldung nach der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 sind den zuständigen Stellen auf den von diesen ausgegebenen Vordrucken zu erstatten. Die Verwendung von Ausdrucken der elektronischen Datenverarbeitung kann von der zuständigen Stelle gestattet werden, sofern diese Ausdrucke sämtliche erforderlichen Angaben enthalten.



(1) Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und die Bestandsmeldung nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind den zuständigen Stellen auf den von diesen ausgegebenen Vordrucken zu erstatten. Die Verwendung von Ausdrucken der elektronischen Datenverarbeitung kann von der zuständigen Stelle gestattet werden, sofern diese Ausdrucke sämtliche erforderlichen Angaben enthalten.

(2) Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger befreit, die

1. ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre Rechnung verarbeiten lassen oder

2. Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder einer Erzeugergemeinschaft sind und ihre gesamte Ernte in Form von Trauben oder Most abliefern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Landesregierungen können zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes oder von auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise



(3) Die Landesregierungen können zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder von auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise

1. beabsichtigte oder vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen,

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2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft, die vorgesehene Differenzierung der Tafelweine, Qualitätsweine und Prädikatsweine oder der Bestand an Erzeugnissen differenziert nach Rebsorte, Herkunft, Tafelwein, Qualitätswein und Prädikatswein



2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft, die vorgesehene Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und Prädikatsweine oder der Bestand an Erzeugnissen differenziert nach Rebsorte, Herkunft, Wein, Qualitätswein und Prädikatswein

zu melden sind.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

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(6) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 9 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 entsprechen



(6) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 entsprechen

1. 100 Kilogramm Weintrauben = 75 Liter Wein,

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2. 100 Liter Traubenmost = 95 Liter Wein,



2. 100 Liter Traubenmost = 97 Liter Wein,

3. 100 Liter konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat = 500 Liter Wein.

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(7) Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 gilt, wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt.



(7) Als Einzelhändler im Sinne des Artikel 22 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 gilt, wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt.

§ 30 Meldungen über önologische Verfahren (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6, jeweils i.V.m. § 53 Abs. 1 sowie § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(1) Zuständige Behörde für die Meldung über

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1. den Besitz an Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung oder die Säuerung nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EU Nr. L 127 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung,

3. die Süßung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2008



1. den Besitz an Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach der Anhang XVa Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung oder die Säuerung nach der Anhang XVa Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

3. die Süßung nach der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

ist jeweils die nach Landesrecht zuständige Stelle.

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(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Frist zur Erstattung der Meldung und die angemessenen Kontrollbedingungen nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Bedingungen im Sinne des Artikels 29 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 zu regeln.



(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Frist zur Erstattung der Meldung und die angemessenen Kontrollbedingungen nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Bedingungen im Sinne des Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu regeln.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zulassen, dass

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1. eine für mehrere Maßnahmen oder einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung über die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008,

2. eine für mehrere Süßungsvorgänge oder für einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung nach Maßgabe des Artikels 35 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008



1. eine für mehrere Maßnahmen oder einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung über die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009,

2. eine für mehrere Süßungsvorgänge oder für einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung nach Maßgabe des Anhangs I D Nummer 5 Buchstabe c Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

im Voraus erstattet wird.



§ 32 Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 des Weingesetzes)


(1) Wein einschließlich Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, teilweise gegorener Traubenmost, Likörwein, weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, dürfen, soweit es sich um Drittlandserzeugnisse handelt, nur eingeführt werden, wenn sie hierfür zugelassen sind (Zulassung zur Einfuhr). Sollen solche Erzeugnisse zur Zollgutlagerung in einem offenen Zolllager, zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung abgefertigt werden, so kann die Entscheidung über die Zulassung bis zur Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr zurückgestellt werden, wenn sich die für die Weinüberwachung zuständige Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten damit einverstanden erklärt hat.

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(2) Die Zulassung zur Einfuhr wird nur erteilt, nachdem durch eine amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland festgestellt ist, dass die Erzeugnisse nach ihrer Zweckbestimmung sowie ihre Behältnisse und ihre Bezeichnung und Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, dem Weingesetz und den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Werden Wein einschließlich Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, teilweise gegorener Traubenmost, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, weinhaltige Getränke, aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke oder aromatisierte weinhaltige Cocktails in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen bis fünf Liter eingeführt, kann von einer amtlichen Untersuchung und Prüfung abgesehen werden.



(2) Die Zulassung zur Einfuhr wird nur erteilt, nachdem durch eine amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland festgestellt ist, dass die Erzeugnisse nach ihrer Zweckbestimmung sowie ihre Behältnisse und ihre Bezeichnung und Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, dem Weingesetz und den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Werden Wein einschließlich Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, teilweise gegorener Traubenmost, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, weinhaltige Getränke, aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke oder aromatisierte weinhaltige Cocktails in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen bis fünf Liter eingeführt, kann von einer amtlichen Untersuchung und Prüfung abgesehen werden.

§ 34 Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 des Weingesetzes)


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Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann stichprobenweise vorgenommen werden, wenn das Dokument nach Artikel 24 Abs. 1 Unterabs. 2 oder Artikel 25 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 vorliegt.



Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann stichprobenweise vorgenommen werden, wenn das Dokument nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 vorliegt.

§ 35 Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 3 und 5 des Weingesetzes)


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(1) Über die Zulassung zur Einfuhr entscheiden die zuständigen Zolldienststellen. Dabei prüfen sie, ob das Dokument nach Artikel 24 Abs. 1 Unterabs. 2 oder Artikel 25 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 ordnungsgemäß ausgestellt ist, sich auf die Warensendung bezieht und die darin enthaltenen Angaben mit denen im Zollpapier übereinstimmen.



(1) Über die Zulassung zur Einfuhr entscheiden die zuständigen Zolldienststellen. Dabei prüfen sie, ob das Dokument nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ordnungsgemäß ausgestellt ist, sich auf die Warensendung bezieht und die darin enthaltenen Angaben mit denen im Zollpapier übereinstimmen.

(2) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung holt die Zolldienststelle das Gutachten der für den Empfänger örtlich zuständigen amtlichen Untersuchungsstelle nach Absatz 4 Nr. 1 ein.

(3) Ergibt das Gutachten, dass das Erzeugnis den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 nicht entspricht, unterrichtet die Zolldienststelle den Verfügungsberechtigten; das Gutachten der amtlichen Untersuchungsstelle ist beizufügen. Der Verfügungsberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen beantragen, dass eine andere amtliche Untersuchungsstelle mit der Untersuchung und Prüfung sowie der Erstattung eines Zweitgutachtens beauftragt wird. Ein Zweitgutachten kann nicht beantragt werden, wenn das Erzeugnis nach Entnahme der Probe, die dem Erstgutachten zugrunde lag, önologisch behandelt worden ist. In einem solchen Fall haben die Zolldienststellen über das behandelte Erzeugnis erneut ein Erstgutachten einzuholen. Wird der Antrag auf Erstattung eines Zweitgutachtens nicht gestellt, ist das Erzeugnis von der Einfuhr zurückzuweisen; das Gleiche gilt, wenn das Zweitgutachten das Erstgutachten im Ergebnis und in mindestens einem die Zurückweisung rechtfertigenden Grund bestätigt. Weicht das Zweitgutachten im Ergebnis vom Erstgutachten ab oder bestätigt es das Erstgutachten zwar im Ergebnis, hält es aber die Zurückweisung aus anderen Gründen für geboten, so hat die Zolldienststelle ein Obergutachten einzuholen. An das Obergutachten ist die Zolldienststelle gebunden.

(4) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung werden folgende Untersuchungsstellen bestimmt:

1. für das Erstgutachten die in Anlage 1 aufgeführten Untersuchungsstellen;

2. für das Zweitgutachten die in Anlage 2 aufgeführten Untersuchungsstellen;

3. für das Obergutachten das Bundesinstitut für Risikobewertung, die sich dabei der Unterstützung anderer, bei der Erstattung des Erst- und Zweitgutachtens nicht beteiligter Untersuchungsstellen bedienen kann.

(5) Steht der Einfuhr nur die Vorschriftswidrigkeit

1. einer Bezeichnung, sonstigen Angabe oder Aufmachung oder

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2. das Fehlen oder die Vorschriftswidrigkeit des Dokuments nach Artikel 24 Abs. 1 Unterabs. 2 oder Artikel 25 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001



2. das Fehlen oder die Vorschriftswidrigkeit des Dokuments nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008

entgegen, soll dem Verfügungsberechtigten vor der Entscheidung über die Zulassung zur Einfuhr Gelegenheit zur Behebung des Mangels gegeben werden.

(6) Erzeugnisse, die von der Einfuhr zurückgewiesen worden sind oder auf deren Einfuhr verzichtet worden ist, hat der Verfügungsberechtigte unter zollamtlicher Überwachung auf seine Kosten

1. in ein Drittland wiederauszuführen oder

2. zu vernichten.

Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb einer von der Zolldienststelle gesetzten Frist nicht nach, sind sie auf seine Kosten zu vernichten.



§ 37 Zollanschlüsse, Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


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(1) Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann entfallen bei Erzeugnissen, die aus Freihäfen eingeführt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die amtliche Untersuchung und Prüfung bereits vorgenommen worden ist und ergeben hat, dass die Erzeugnisse nach ihrer Zweckbestimmung sowie ihre Behältnisse und ihre Bezeichnung und Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, dem Weingesetz und den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.



(1) Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann entfallen bei Erzeugnissen, die aus Freihäfen eingeführt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die amtliche Untersuchung und Prüfung bereits vorgenommen worden ist und ergeben hat, dass die Erzeugnisse nach ihrer Zweckbestimmung sowie ihre Behältnisse und ihre Bezeichnung und Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, dem Weingesetz und den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.

(2) Zur Einfuhr bereits zugelassene Erzeugnisse bedürfen bei nur vorübergehender Ausfuhr keiner erneuten Zulassung, wenn nachgewiesen ist, dass sie zwischenzeitlich weder behandelt noch umgefüllt worden sind.

(3) Die Zulassung zur Einfuhr entfällt bei den in Zollanschlüssen hergestellten Erzeugnissen, wenn sie unmittelbar aus dem Zollanschluss eingeführt werden.

(4) Die Landesregierung des an den Zollanschluss angrenzenden Landes kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass, soweit nach Absatz 3 die Zulassung entfällt, in Zollanschlüssen hergestellte Erzeugnisse nur eingeführt werden dürfen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Erzeugnisse den in § 32 Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen entsprechen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 38 Einfuhr weinhaltiger Getränke (zu § 35 Abs. 2 des Weingesetzes)


(1) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nur eingeführt werden, wenn die gesamte Herstellung in demselben Staat nach den dort geltenden Vorschriften vorgenommen worden ist. Der Einfuhr steht nicht entgegen, dass das weinhaltige Getränk zur Erhaltung seiner Lager- oder Transportfähigkeit außerhalb seines Herstellungslandes behandelt worden ist, sofern die im Herstellungsland dafür geltenden Rechtsvorschriften eingehalten worden sind.

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(2) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nicht eingeführt werden, wenn bei den zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnissen andere als die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet worden sind.



(2) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nicht eingeführt werden, wenn bei den zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnissen andere als die nach Artikel 120c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet worden sind.

Anlage 1 (zu § 35 Abs. 4 Nr. 1) Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen


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1. Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben - Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen,



1. Landeslabor Berlin-Brandenburg

2. Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelinstitut Braunschweig,

3. Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin, Bremen,

4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,

5. Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,

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6. Landeslabor Brandenburg, Frankfurt (Oder),



6. (aufgehoben)

7. Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Halle/Saale,

8. Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,

9. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe,

10. Institut für Lebensmittel- und Umweltuntersuchungen der Stadt Köln,

11. Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,

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12. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,



12. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe, Münster,

13. Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Rostock,

14. Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung: Verbraucherschutz und Lebensmittelchemie, Saarbrücken,

15. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart, Sitz Fellbach,

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16. Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie Trier,

17.
Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL), Standort Wiesbaden,

18.
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg.



16. Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL), Standort Wiesbaden,

17.
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg.

Anlage 2 (zu § 35 Abs. 4 Nr. 2) Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen


1. Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,

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2. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,



2. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe, Münster,

3. Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,

4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,

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5. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg,

6. Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie Trier.




5. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg.