Änderung § 24 Wein-Überwachungsverordnung vom 14.12.2010

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§ 24 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 24 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Begleitpapier, ergänzende Vorschrift (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)


(Text alte Fassung)

Bei unvergorenen Erzeugnissen, die ausschließlich im Inland befördert werden, darf nach Maßgabe des Artikels 18 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 in den Begleitpapieren anstelle der Volumenmasse die Dichte in Grad Oechsle angegeben werden.

(Text neue Fassung)

Bei unvergorenen Erzeugnissen, die ausschließlich im Inland befördert werden, darf nach Maßgabe des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in den Begleitpapieren anstelle der Volumenmasse die Dichte in Grad Oechsle angegeben werden.




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