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Änderung § 30 Wein-Überwachungsverordnung vom 14.12.2010

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§ 30 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 30 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Meldungen über önologische Verfahren (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6, jeweils i.V.m. § 53 Abs. 1 sowie § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(1) Zuständige Behörde für die Meldung über

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. den Besitz an Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung oder die Säuerung nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EU Nr. L 127 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung,

3. die Süßung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2008

(Text neue Fassung)

1. den Besitz an Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach der Anhang XVa Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung oder die Säuerung nach der Anhang XVa Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

3. die Süßung nach der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

ist jeweils die nach Landesrecht zuständige Stelle.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Frist zur Erstattung der Meldung und die angemessenen Kontrollbedingungen nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Bedingungen im Sinne des Artikels 29 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 zu regeln.



(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Frist zur Erstattung der Meldung und die angemessenen Kontrollbedingungen nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Bedingungen im Sinne des Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu regeln.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zulassen, dass

vorherige Änderung

1. eine für mehrere Maßnahmen oder einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung über die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008,

2. eine für mehrere Süßungsvorgänge oder für einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung nach Maßgabe des Artikels 35 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008



1. eine für mehrere Maßnahmen oder einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung über die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009,

2. eine für mehrere Süßungsvorgänge oder für einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung nach Maßgabe des Anhangs I D Nummer 5 Buchstabe c Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

im Voraus erstattet wird.