Änderung § 34 Wein-Überwachungsverordnung vom 14.12.2010

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§ 34 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 34 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 des Weingesetzes)


(Text alte Fassung)

Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann stichprobenweise vorgenommen werden, wenn das Dokument nach Artikel 24 Abs. 1 Unterabs. 2 oder Artikel 25 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 vorliegt.

(Text neue Fassung)

Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann stichprobenweise vorgenommen werden, wenn das Dokument nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 vorliegt.




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