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Änderung § 7 Wein-Überwachungsverordnung vom 31.10.2013

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Kellerbuch und Weinbuch (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Weingesetzes)


(1) Buchführungspflichtige nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 haben ein Kellerbuch und ein Weinbuch zu führen. Abweichend von Satz 1 haben Buchführungspflichtige, deren jährlicher Zukauf eine Menge von 30.000 Liter nicht abgefüllter Erzeugnisse des Weinsektors oder 40.000 Kilogramm Weintrauben nicht übersteigt, ein Kellerbuch oder ein Weinbuch zu führen.

(2) Das Kellerbuch enthält die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in der zeitlichen Reihenfolge der Vorgänge.

(3) Das Weinbuch enthält die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in Konten für die einzelnen Erzeugnisse.

(4) Im Weinbuch und im Kellerbuch sind über die nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 vorgeschriebenen Eintragungen hinaus für jedes Erzeugnis einzutragen:

1. die nach den bezeichnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bezeichnungen sowie die in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Angaben,

2. eine Nummer für die Erzeugnisse des Weinsektors (Weinnummer); diese Weinnummer muss jedem Erzeugnis nach einer nachvollziehbaren dokumentierten Ordnung zugewiesen und kann durch weitere Angaben ergänzt werden,

3. die Behältnisnummer,

4. die Amtliche Prüfungsnummer,

5. die Losnummer,

6. die Menge, die in der Eingangsmenge des eingetragenen Erzeugnisses enthalten ist und vollständig der angegebenen Bezeichnung entspricht (Originalmenge),

7. die Angabe, dass das Erzeugnis angereichert worden ist; soweit das betreffende Erzeugnis vom Buchführungspflichtigen angereichert worden ist:

a) der Gesamtalkoholgehalt des Erzeugnisses vor der Anreicherung,

b) die Anreicherungsspanne,

8. die Angabe, dass das Erzeugnis entsäuert worden ist; soweit das betreffende Erzeugnis vom Buchführungspflichtigen entsäuert worden ist:

a) der Gesamtsäuregehalt des Erzeugnisses vor der Entsäuerung,

b) die Entsäuerungsspanne,

9. die Verwendung folgender Stoffe unter Angabe des Zeitpunktes und der Menge:

a) DL-Weinsäure,

b) Kaliumsorbat,

c) Sorbinsäure,

10. bei der ersten Eintragung des Erzeugnisses nach der Ernte der natürliche Alkoholgehalt (Mostgewicht),

11. Verarbeitungs- und Verwendungsbeschränkungen des Erzeugnisses und

12. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.

(5) Wer ein Weinbuch nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in nicht gebundener Form führt, hat ein Registerbuch zu führen, in das, für jedes Erzeugnis in der zeitlichen Reihenfolge des ersten Vorgangs, einzutragen sind:

1. die Weinnummer,

2. das Datum des ersten Vorganges und

3. die Bezeichnung des Erzeugnisses.

(6) Im Weinbuch und im Kellerbuch kann bei den Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 anstelle der Bezeichnung des Erzeugnisses die Weinnummer angegeben werden. Ist ein anderes Erzeugnis gleichermaßen von dem Vorgang betroffen, so ist auch dieses Erzeugnis mit seiner Bezeichnung oder seiner Weinnummer anzugeben. Bei Mengenangaben ist zwischen nicht abgefüllten und abgefüllten Erzeugnissen zu unterscheiden. Darüber hinaus sind abgefüllte Erzeugnisse hinsichtlich der Nennfüllmenge der verwendeten Behältnisse zu unterscheiden.

(Text alte Fassung)

(7) Die Herabstufung eines Qualitätsweines zu Landwein, zu Wein, der zur Herstellung von Landwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Landwein ist noch zur Herstellung von Landwein geeignet ist, ist unter Vergabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im Registerbuch einzutragen. Wird die Bezeichnung eines Erzeugnisses geändert, so ist das Erzeugnis unter Vergabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im Registerbuch einzutragen. Im Falle des Satzes 2 ist die Vergabe einer neuen Weinnummer nicht erforderlich, wenn die Bezeichnungsänderung deutlich erkennbar eingetragen wird.

(Text neue Fassung)

(7) Die Herabstufung eines Qualitätsweines oder Prädikatsweines zu Landwein, zu Wein, der zur Herstellung von Landwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Landwein ist noch zur Herstellung von Landwein geeignet ist, ist unter Vergabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im Registerbuch einzutragen. Wird die Bezeichnung eines Erzeugnisses geändert, so ist das Erzeugnis unter Vergabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im Registerbuch einzutragen. Im Falle des Satzes 2 ist die Vergabe einer neuen Weinnummer nicht erforderlich, wenn die Bezeichnungsänderung deutlich erkennbar eingetragen wird.

(8) Der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie ist jährlich im Kellerbuch und im Weinbuch einzutragen; unvorhersehbare Änderungen im Volumen eines Erzeugnisses sind als Schwund oder Mehrmenge einzutragen.

(9) Gemäß Artikel 44 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 werden für Mengenverluste folgende zulässige Höchstsätze festgesetzt:

1. für Verluste durch Lagerung

a) im Holzfass 0,4 vom Hundert und

b) in anderen Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern 0,05 vom Hundert

für jeden Monat der Lagerung,

2. für Verluste durch Änderung der Erzeugnisklasse bei der Verarbeitung von Traubenmost zu Wein 8 vom Hundert,

3. für Verluste durch Behandlungen und Abfüllung 5 vom Hundert.

Mengenverluste, die die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze überschreiten, sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.



(heute geltende Fassung)