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Synopse aller Änderungen der Wein-Überwachungsverordnung am 31.10.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Oktober 2013 durch Artikel 2 der 2. WeinRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WeinÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Überwachung
    § 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse (zu § 27 Abs. 2 und § 33 Nr. 5 des Weingesetzes)
    § 2 Ausnahmegenehmigung (zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)
    § 3 Versuchsgenehmigung (zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)
    § 4 Vergällung von Weintrub (zu § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
Abschnitt 2 Buchführung
    § 5 Buchführungspflichtiger Personenkreis (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)
    § 6 Eingangs- und Ausgangsbücher (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)
    § 7 Kellerbuch und Weinbuch (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Weingesetzes)
    § 8 Buch des Geschäftsvermittlers (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
    § 9 Stoffbuch (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
    § 10 Zusätzliche Pflichten (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
    § 11 Ausnahmen und Erleichterungen (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 12 Buchführungsverfahren (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 13 Analysenbuchführung (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 erster Halbsatz i. V. m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 14 Herbstbuch, tägliche Erntefeststellung (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 15 Vereinfachte Regelungen (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)
    § 16 Buchführung, Ermächtigungen (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 6 und 8 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 17 Art der Eintragungen (zu § 29 Abs. 2 erster Halbsatz des Weingesetzes)
Abschnitt 3 Begleitpapiere
    § 18 Ausnahmevorschrift (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
    § 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)
    § 20 Begleitpapier, Hektarertrag (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
    § 21 Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
    § 22 Kontrollvorschriften (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 23 Begleitpapier, Ermächtigungen (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
(Text neue Fassung)

    § 23 Begleitpapier, Ermächtigungen (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
    § 24 Begleitpapier, ergänzende Vorschrift (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
Abschnitt 4 Überwachung
    § 25 Durchführung der Überwachung (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)
    § 26 Handhabung der Überprüfung (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)
    § 27 Entnahme von Proben (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)
    § 28 Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)
Abschnitt 5 Meldungen
    § 29 Meldungen, Hektarerträge (zu § 33 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 30 Meldungen über önologische Verfahren (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6, jeweils i.V.m. § 53 Abs. 1 sowie § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 31 Ermächtigungen (zu § 33 Nr. 2 bis 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
Abschnitt 6 Einfuhr
    § 32 Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 des Weingesetzes)
    § 33 Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 des Weingesetzes)
    § 34 Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 des Weingesetzes)
    § 35 Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 3 und 5 des Weingesetzes)
    § 36 Probenahme und Kosten (zu § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Weingesetzes)
    § 37 Zollanschlüsse, Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 38 Einfuhr weinhaltiger Getränke (zu § 35 Abs. 2 des Weingesetzes)
Abschnitt 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    § 39 Straftaten
    § 40 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
    § 41 Fortbestehen anderer Vorschriften
    Anlage 1 (zu § 35 Abs. 4 Nr. 1) Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen
    Anlage 2 (zu § 35 Abs. 4 Nr. 2) Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen
(heute geltende Fassung) 

§ 7 Kellerbuch und Weinbuch (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Weingesetzes)


(1) Buchführungspflichtige nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 haben ein Kellerbuch und ein Weinbuch zu führen. Abweichend von Satz 1 haben Buchführungspflichtige, deren jährlicher Zukauf eine Menge von 30.000 Liter nicht abgefüllter Erzeugnisse des Weinsektors oder 40.000 Kilogramm Weintrauben nicht übersteigt, ein Kellerbuch oder ein Weinbuch zu führen.

(2) Das Kellerbuch enthält die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in der zeitlichen Reihenfolge der Vorgänge.

(3) Das Weinbuch enthält die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in Konten für die einzelnen Erzeugnisse.

(4) Im Weinbuch und im Kellerbuch sind über die nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 vorgeschriebenen Eintragungen hinaus für jedes Erzeugnis einzutragen:

1. die nach den bezeichnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bezeichnungen sowie die in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Angaben,

2. eine Nummer für die Erzeugnisse des Weinsektors (Weinnummer); diese Weinnummer muss jedem Erzeugnis nach einer nachvollziehbaren dokumentierten Ordnung zugewiesen und kann durch weitere Angaben ergänzt werden,

3. die Behältnisnummer,

4. die Amtliche Prüfungsnummer,

5. die Losnummer,

6. die Menge, die in der Eingangsmenge des eingetragenen Erzeugnisses enthalten ist und vollständig der angegebenen Bezeichnung entspricht (Originalmenge),

7. die Angabe, dass das Erzeugnis angereichert worden ist; soweit das betreffende Erzeugnis vom Buchführungspflichtigen angereichert worden ist:

a) der Gesamtalkoholgehalt des Erzeugnisses vor der Anreicherung,

b) die Anreicherungsspanne,

8. die Angabe, dass das Erzeugnis entsäuert worden ist; soweit das betreffende Erzeugnis vom Buchführungspflichtigen entsäuert worden ist:

a) der Gesamtsäuregehalt des Erzeugnisses vor der Entsäuerung,

b) die Entsäuerungsspanne,

9. die Verwendung folgender Stoffe unter Angabe des Zeitpunktes und der Menge:

a) DL-Weinsäure,

b) Kaliumsorbat,

c) Sorbinsäure,

10. bei der ersten Eintragung des Erzeugnisses nach der Ernte der natürliche Alkoholgehalt (Mostgewicht),

11. Verarbeitungs- und Verwendungsbeschränkungen des Erzeugnisses und

12. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.

(5) Wer ein Weinbuch nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in nicht gebundener Form führt, hat ein Registerbuch zu führen, in das, für jedes Erzeugnis in der zeitlichen Reihenfolge des ersten Vorgangs, einzutragen sind:

1. die Weinnummer,

2. das Datum des ersten Vorganges und

3. die Bezeichnung des Erzeugnisses.

(6) Im Weinbuch und im Kellerbuch kann bei den Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 anstelle der Bezeichnung des Erzeugnisses die Weinnummer angegeben werden. Ist ein anderes Erzeugnis gleichermaßen von dem Vorgang betroffen, so ist auch dieses Erzeugnis mit seiner Bezeichnung oder seiner Weinnummer anzugeben. Bei Mengenangaben ist zwischen nicht abgefüllten und abgefüllten Erzeugnissen zu unterscheiden. Darüber hinaus sind abgefüllte Erzeugnisse hinsichtlich der Nennfüllmenge der verwendeten Behältnisse zu unterscheiden.

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(7) Die Herabstufung eines Qualitätsweines zu Landwein, zu Wein, der zur Herstellung von Landwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Landwein ist noch zur Herstellung von Landwein geeignet ist, ist unter Vergabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im Registerbuch einzutragen. Wird die Bezeichnung eines Erzeugnisses geändert, so ist das Erzeugnis unter Vergabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im Registerbuch einzutragen. Im Falle des Satzes 2 ist die Vergabe einer neuen Weinnummer nicht erforderlich, wenn die Bezeichnungsänderung deutlich erkennbar eingetragen wird.



(7) Die Herabstufung eines Qualitätsweines oder Prädikatsweines zu Landwein, zu Wein, der zur Herstellung von Landwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Landwein ist noch zur Herstellung von Landwein geeignet ist, ist unter Vergabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im Registerbuch einzutragen. Wird die Bezeichnung eines Erzeugnisses geändert, so ist das Erzeugnis unter Vergabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im Registerbuch einzutragen. Im Falle des Satzes 2 ist die Vergabe einer neuen Weinnummer nicht erforderlich, wenn die Bezeichnungsänderung deutlich erkennbar eingetragen wird.

(8) Der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie ist jährlich im Kellerbuch und im Weinbuch einzutragen; unvorhersehbare Änderungen im Volumen eines Erzeugnisses sind als Schwund oder Mehrmenge einzutragen.

(9) Gemäß Artikel 44 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 werden für Mengenverluste folgende zulässige Höchstsätze festgesetzt:

1. für Verluste durch Lagerung

a) im Holzfass 0,4 vom Hundert und

b) in anderen Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern 0,05 vom Hundert

für jeden Monat der Lagerung,

2. für Verluste durch Änderung der Erzeugnisklasse bei der Verarbeitung von Traubenmost zu Wein 8 vom Hundert,

3. für Verluste durch Behandlungen und Abfüllung 5 vom Hundert.

Mengenverluste, die die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze überschreiten, sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.



§ 18 Ausnahmevorschrift (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)


Ein Begleitpapier braucht nicht ausgestellt zu werden für die Beförderung von Weintrauben, Maische und Most aus eigener Erzeugung der Mitglieder von Erzeugerzusammenschlüssen zur Annahmestation oder Weinbereitungsanlage des Erzeugerzusammenschlusses. Satz 1 gilt bei

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1. Erzeugnissen, die zur Bereitung von Qualitätswein b. A. bestimmt sind, nur für die Beförderung innerhalb des bestimmten Anbaugebietes, aus dem die beförderten Erzeugnisse stammen, und der diesem unmittelbar benachbarten Gebiete,



1. Erzeugnissen, die zur Bereitung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A. bestimmt sind, nur für die Beförderung innerhalb des bestimmten Anbaugebietes, aus dem die beförderten Erzeugnisse stammen, und der diesem unmittelbar benachbarten Gebiete,

2. anderen Erzeugnissen nur für die Beförderung innerhalb der Weinbauzone, aus der die beförderten Erzeugnisse stammen.



§ 22 Kontrollvorschriften (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)


(1) Wird ein

1. nicht abgefülltes Erzeugnis, für das ein Begleitpapier nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 ausgestellt ist,

2. Erzeugnis, für das ein Dokument nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotentials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt ist,

ins Inland verbracht, hat der inländische Empfänger der nach Landesrecht für den Entladeort zuständigen Stelle eine Kopie des Begleitpapiers oder des Dokuments zu übersenden, bevor das Erzeugnis in den Verkehr gebracht, verwendet oder verwertet wird.

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(2) Für die in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete neben der nach Artikel 29 der genannten Verordnung zu versendenden Kopie unverzüglich eine Kopie der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.



(2) Für die in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete neben der nach Artikel 29 der genannten Verordnung zu versendenden Kopie spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine Kopie der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten. Für Erzeugnisse nach Satz 1, deren Beförderung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beginnt und endet, erfolgt durch die in Satz 1 genannten Verpflichteten die Übermittlung des Begleitpapiers spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung.

(3) Zusammen mit der in Anwendung des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 zu versendenden Kopie hat der Versender, sofern die Beförderung im Inland beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat endet, der für den Verladeort zuständigen Stelle Name und Anschrift der für den Entladeort zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Verpflichtung des Satzes 1 kann durch einmalige Mitteilung erfüllt werden, wenn die für den Verladeort zuständige Stelle dem zustimmt.

(4) Für die in § 18 Abs. 8 Satz 2 der Weinverordnung genannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 Verpflichtete unverzüglich zwei Kopien des nach Artikel 23 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt C oder Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 auszustellenden Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese leitet eine Kopie unverzüglich der für den Entladeort zuständigen Stelle zu. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23 Begleitpapier, Ermächtigungen (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)




§ 23 Begleitpapier, Ermächtigungen (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Landesregierungen können, soweit bei der Beförderung von nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefülltem Wein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Sekt b.A. bestimmt sind, oder nicht abgefülltem Qualitätswein b. A., der aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben gewonnen worden ist, sowie bei der Beförderung von aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben ein Begleitpapier auszustellen ist, durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete



Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete

1. in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verordnung erforderlichen Angaben weitere Angaben zu machen hat,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. unverzüglich eine oder mehrere Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten hat.



2. spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine oder mehrere Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten hat.

(heute geltende Fassung) 

§ 29 Meldungen, Hektarerträge (zu § 33 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(1) Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und die Bestandsmeldung nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind den zuständigen Stellen auf den von diesen ausgegebenen Vordrucken zu erstatten. Die Verwendung von Ausdrucken der elektronischen Datenverarbeitung kann von der zuständigen Stelle gestattet werden, sofern diese Ausdrucke sämtliche erforderlichen Angaben enthalten.

(2) Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger befreit, die

1. ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre Rechnung verarbeiten lassen oder

2. Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder einer Erzeugergemeinschaft sind und ihre gesamte Ernte in Form von Trauben oder Most abliefern.

(3) Die Landesregierungen können zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder von auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise

1. beabsichtigte oder vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen,

2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft, die vorgesehene Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und Prädikatsweine oder der Bestand an Erzeugnissen differenziert nach Rebsorte, Herkunft, Wein, Qualitätswein und Prädikatswein

zu melden sind.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 entsprechen

1. 100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,

2. 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 100 Liter Wein,

vorherige Änderung

3. 100 Liter konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat = 500 Liter Wein.



3. 100 Liter konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat = 500 Liter Wein,

4. 100 Liter Jungwein = 100 Liter
Wein.

(7) Als Einzelhändler im Sinne des Artikel 22 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 gilt, wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt.