Mit dem 1. Juli 2004 werden die in den §§ 2bis5 enthaltenen Regelungen Bestandteil der zwischen den Kreditnehmern und den Gläubigerbanken geschlossenen Rangrücktrittsvereinbarungen und ersetzen entgegenstehende Regelungen.
... spätere Geschäftsjahre anzuwenden sind, sind in der Zwischenzeit abweichend von § 6 die bisherigen vertraglichen Regelungen der Rangrücktrittsvereinbarung weiter ...