(1) Bei Kreditnehmern, die einen Antrag nach §
8 Abs. 1 stellen, werden Vorschriften der §§
2,
3 und
12 in dem Geschäftsjahr, das nach dem 30. Juni 2004 beginnt, zunächst nicht angewandt. Kommt es zur Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarung gemäß §
9 Abs. 3, wird auf die Anwendung der §§
2,
3 und
12 für dieses Geschäftsjahr endgültig verzichtet. Kommt es nicht zur Auflösung gemäß §
9 Abs. 3, ist für dieses Geschäftsjahr die zusätzliche Abführung aus der Anwendung der Vorschriften nach den §§
2,
3 und
12 nach Scheitern des Ablöseverfahrens nachzuzahlen.
(2) Soweit die Vorschriften der §§
2,
3 und
12 gemäß Absatz 1 erst für spätere Geschäftsjahre anzuwenden sind, sind in der Zwischenzeit abweichend von §
6 die bisherigen vertraglichen Regelungen der Rangrücktrittsvereinbarung weiter anzuwenden.
V. v. 19.11.2004 BGBl. I S. 2861; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436