§ 5 - Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995)

neugefasst durch durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4130; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
Geltung ab 27.06.1993; FNA: 610-6-12 Allgemeines Steuerrecht
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§ 5 Doppelbesteuerungsabkommen



Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.



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