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Synopse aller Änderungen des RPflG am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RPflG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
RPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Übertragene Geschäfte


Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:

1. in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in

a) Vereinssachen im Sinne der §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der §§ 159, 160 und 162 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

b) Verfahren zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen in den Fällen des § 163 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei Untersuchung und Verwahrung von Sachen sowie beim Pfandverkauf nach den §§ 164 bis 166 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

c) (weggefallen)

d) Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes,

e) Güterrechtsregistersachen im Sinne der §§ 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der §§ 161, 162 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

f) Urkundssachen einschließlich der Entgegennahme der Erklärung,

g) Verschollenheitssachen,

h) Grundbuchsachen, Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen sowie Sachen des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,

i) Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung,

k) Verteilungsverfahren, die außerhalb der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verteilungsverfahren durchzuführen sind,

l) Verteilungsverfahren, die außerhalb der Zwangsversteigerung nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen sind,

m) Verteilungsverfahren nach § 75 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes, § 54 Abs. 3 des Landbeschaffungsgesetzes, § 28 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes, § 119 Abs. 3 des Baugesetzbuchs und § 94 Abs. 4 des Bundesberggesetzes;

2. vorbehaltlich der in den §§ 14 bis 19b dieses Gesetzes aufgeführten Ausnahmen die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in

a) Vormundschafts-, Familien- und Betreuungssachen im Sinne des Zweiten Abschnittes des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und Angelegenheiten, die im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Lebenspartnerschaftsgesetz dem Familiengericht übertragen sind;

b) (weggefallen)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

c) Nachlaß- und Teilungssachen im Sinne des Fünften Abschnitts des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie bei der amtlichen Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen nach den §§ 2258a bis 2264, 2300 und 2300a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

(Text neue Fassung)

c) Nachlaß- und Teilungssachen im Sinne des Fünften Abschnitts des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie nach den §§ 2259 bis 2264, 2300 und 2300a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

d) Handelssachen im Sinne des Siebenten Abschnitts sowie Partnerschaftssachen im Sinne des § 160b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

e) Verfahren nach der Insolvenzordnung,

f) (weggefallen)

g) Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) und nach Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung,

h) Verfahren nach der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;

3. die in den §§ 20 bis 24a dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte

a) in Verfahren nach der Zivilprozeßordnung und dem Mieterschutzgesetz,

b) in Festsetzungsverfahren,

c) des Gerichts in Straf- und Bußgeldverfahren,

d) in Verfahren vor dem Patentgericht,

e) auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen,

f) auf dem Gebiet der Beratungshilfe;

4. die in den §§ 29 bis 31 dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte

a) im internationalen Rechtsverkehr,

b) in Hinterlegungssachen,

c) der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Vormundschaftssachen


(1) Von den Angelegenheiten, die dem Vormundschaftsgericht und dem Familiengericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten

1. die Aufhebung einer Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes);

2. die Entscheidung über die Stundung der Ausgleichsforderung im Falle des § 1382 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung im Falle des § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes;

2a. der Versorgungsausgleich mit Ausnahme

a) des Festsetzungsverfahrens nach § 53e Abs. 2, 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

b) der Entscheidung über Anträge nach § 1587d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern ein Verfahren nach §§ 1587b, 1587f des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anhängig ist;

3. die Geschäfte, welche

a) die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft nach dem Tod des Mannes oder des Kindes (§ 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

b) (weggefallen)

c) die Anfechtung der Vaterschaft durch ein minderjähriges Kind, eines gestorbenen Kindes oder die Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind oder die Mutter nach dem Tode des Mannes (Artikel 12 § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969, Bundesgesetzbl. I S. 1243),

d) und e) (weggefallen)

f) die Ersetzung der Einwilligung oder der Zustimmung zu einer Annahme als Kind (§ 1746 Abs. 3, §§ 1748, 1749 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die Entscheidung über die Annahme als Kind einschließlich der Entscheidungen über den Namen des Kindes (§§ 1752, 1768, 1757 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die Genehmigung der Einwilligung des Kindes zur Annahme (§ 1746 Abs. 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§§ 1760, 1763, 1771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die Entscheidungen nach § 1751 Abs. 3, § 1764 Abs. 4, § 1765 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach § 56f Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach dem Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953)

betreffen, soweit sie eine richterliche Entscheidung enthalten;

4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis 1900, 1908a, 1908b Abs. 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestellung eines neuen Betreuers, die Bestellung eines neuen Betreuers im Falle des Todes des Betreuers (§ 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Verrichtungen auf Grund des § 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 69c des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern die genannten Verrichtungen nicht nur eine Betreuung nach § 1896 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen, Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Anordnung einer Vormundschaft, einer Betreuung oder einer Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln (Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) sowie die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften;

5. die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Sorgeberechtigten;

6. die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten oder Lebenspartners, eines Sorgeberechtigten oder eines Abkömmlings zu einem Rechtsgeschäft mit Ausnahme der Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten nach § 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

6a. die Entscheidung über die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

6b. (weggefallen)

7. die Entscheidung über den Anspruch auf Herausgabe eines Kindes nach § 1632 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der zu dem persönlichen Gebrauch bestimmten Sachen nach § 50d des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Entscheidung über den Verbleib des Kindes bei der Pflegeperson nach § 1632 Abs. 4 oder bei dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

8. die Maßnahmen auf Grund des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Abwendung der Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes;

9. die Ersetzung der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters zu der Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils gemäß § 1626c Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

10. (weggefallen)

11. (weggefallen)

12. die Ersetzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Bestätigung der Ehe (§ 1315 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

13. (weggefallen)

14. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten (§ 607 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung);

15. die Übertragung der elterlichen Sorge nach den §§ 1671, 1672, 1678 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 und 3, § 1681 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

15a. die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Artikel 224 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche;

16. die Regelung des persönlichen Umgangs zwischen Eltern und Kindern sowie Kindern und Dritten nach § 1684 Abs. 3 und 4, § 1685 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung über die Beschränkung oder den Ausschluß des Rechts zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens nach den §§ 1687, 1687a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach § 1632 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;

17. (weggefallen)

18. die Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die Genehmigung einer ohne diese Befreiung vorgenommenen Eheschließung (§ 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und die Befreiung vom Eheverbot der durch die Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft in der Seitenlinie (§ 1308 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

19. die Maßnahmen, welche die religiöse Kindererziehung betreffen (§ 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 2, 3, 7 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 - Reichsgesetzbl. S. 939);

20. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1143);

20a. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3, des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654);

21. die im Jugendgerichtsgesetz genannten Verrichtungen mit Ausnahme der Bestellung eines Pflegers nach § 67 Abs. 4 Satz 3;

22. (weggefallen)

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38, 40, 41, 44 und 47 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), soweit diese dem Familiengericht obliegen, bleiben dem Richter vorbehalten.



(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38, 40, 41, 44 und 47 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), soweit diese dem Familiengericht obliegen, sowie die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbehalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Nachlaß- und Teilungssachen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Von den Angelegenheiten, die dem Nachlaßgericht, dem für Teilungssachen sowie dem nach den §§ 2258a bis 2264, 2300 und 2300a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständigen Gericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten



(1) Von den Angelegenheiten, die dem Nachlaßgericht, dem für Teilungssachen sowie dem nach den §§ 2259 bis 2264, 2300 und 2300a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständigen Gericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten

1. die Geschäfte des Nachlaßgerichts, die bei einer Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung erforderlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses Gesetzes von der Übertragung ausgeschlossenen Geschäften in Vormundschaftssachen entsprechen;

2. die Ernennung von Testamentsvollstreckern (§ 2200 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

3. die Entscheidung über Anträge, eine vom Erblasser für die Verwaltung des Nachlasses durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung außer Kraft zu setzen (§ 2216 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

4. die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 2224 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

5. die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund (§ 2227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

6. die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, sowie von gegenständlich beschränkten Erbscheinen (§ 2369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch wenn eine Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt, ferner die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

7. die Einziehung von Erbscheinen (§ 2361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, wenn die Erbscheine oder Zeugnisse vom Richter erteilt oder wegen einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind, ferner die Einziehung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§ 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

(2) Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, ist aber dennoch ein Erbschein oder ein Zeugnis nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung auf Grund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen, so kann der Richter die Erteilung des Erbscheins oder des Zeugnisses dem Rechtspfleger übertragen, wenn deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Der Rechtspfleger ist an die ihm mitgeteilte Auffassung des Richters gebunden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 36b Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle


(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende nach diesem Gesetz vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen:

vorherige Änderung

1. die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 2258b und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 3 Nr. 2 Buchstabe c);



1. die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 82a und 82b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nr. 2 Buchstabe c);

2. das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Abs. 1 in Verbindung mit § 339 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird (§ 20 Nr. 1);

3. die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 733 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nr. 12);

4. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nr. 13);

5. die der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen (§ 31 Abs. 2); hierzu gehört nicht die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen.

Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind. Die Vorschriften über die Vorlage einzelner Geschäfte durch den Rechtspfleger an den Richter oder Staatsanwalt (§§ 5, 28, 31 Abs. 2a und 2b) gelten entsprechend.

(3) Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 kann in den Fällen der §§ 694, 696 Abs. 1, § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung eine Entscheidung des Prozessgerichts zur Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 573 der Zivilprozessordnung) nicht nachgesucht werden.

(4) Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 entscheidet über Einwendungen gegen Maßnahmen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Rechtspfleger, an dessen Stelle der Urkundsbeamte tätig geworden ist. Er kann dem Urkundsbeamten Weisungen erteilen. Die Befugnisse des Behördenleiters aus den §§ 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.