(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in
§ 1 genannten Rechtsakte ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
(2) Zuständig für die Prüfung von Menge und Alkoholgehalt des zur Destillation bestimmten Weines oder Brennweines und für die Überwachung der Destillation ist die Bundesfinanzverwaltung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3661