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§ 1 - Wein-Vergünstigungsverordnung (WeinVergV)

neugefasst durch B. v. 24.04.1987 BGBl. I S. 1300; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 06.05.1987; FNA: 7847-11-4-22 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Gewährung von Beihilfen, Vergütungen und sonstigen Vergünstigungen (Vergünstigungen) im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich des Weinsektors mit Ausnahme der Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und der Leistungen für die Umstrukturierung und die Umstellung von Rebflächen sowie der Leistungen für Ernteversicherungen und die Durchführung von Investitionen.





 

Frühere Fassungen von § 1 WeinVergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.10.2015Artikel 2 Zehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
vom 01.10.2015 BGBl. I S. 1671
aktuell vorher 21.02.2009Verordnung Neunte Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
vom 17.02.2009 BAnz AT 20.02.2009 V606
aktuellvor 21.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 WeinVergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WeinVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WeinVergV Zuständige Stellen (vom 29.12.2005)
... Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft ...
§ 3 WeinVergV Anträge, Forderungen
... Vergünstigungen nach § 1 werden auf schriftlichen Antrag gewährt. (2) Vergünstigungen werden durch ...
§ 4 WeinVergV Muster, Vordrucke
... Mitteilungen und andere Unterlagen, die zur Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte notwendig sind, Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 01.10.2015 BGBl. I S. 1671
Artikel 2 10. WeinRÄndV Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
... 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden a) die Wörter „Rechtsakte des Rates und der Kommission der ...