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Änderung § 1 WeinVergV vom 21.02.2009

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§ 1 WeinVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.02.2009 geltenden Fassung
§ 1 WeinVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.02.2009 geltenden Fassung
durch V. v. 17.02.2009 BAnz. S. 606
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung von Beihilfen, Vergütungen und sonstigen Vergünstigungen (Vergünstigungen) im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein mit Ausnahme der Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und der Leistungen für die Umstrukturierung und die Umstellung von Rebflächen.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung von Beihilfen, Vergütungen und sonstigen Vergünstigungen (Vergünstigungen) im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein mit Ausnahme der Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und der Leistungen für die Umstrukturierung und die Umstellung von Rebflächen sowie der Leistungen für Ernteversicherungen und die Durchführung von Investitionen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)