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Änderung § 5 WeinVergV vom 27.06.2014

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§ 5 WeinVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung
§ 5 WeinVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Absatzförderung auf Drittlandsmärkten


(Text alte Fassung)

(1) Vergünstigungen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in Verbindung mit § 3b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1136) geändert worden ist, werden bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gewährt.

(Text neue Fassung)

(1) Vergünstigungen zur Absatzförderung in Drittländern nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in Verbindung mit § 3b Absatz 2 Satz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) geändert worden ist, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gewährt.

(2) Für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 werden Vergünstigungen in Höhe von 50 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben gewährt.

(3) Anträge auf Gewährung einer Vergünstigung sind jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres unter Verwendung des bei der Bundesanstalt erhältlichen Antragsformulars vollständig ausgefüllt bei der Bundesanstalt einzureichen (Ausschlussfrist).

(4) Die Bundesanstalt prüft innerhalb von vier Wochen ab Eingang des Antrags auf Gewährung einer Vergünstigung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung erfüllt sind und trifft nach Maßgabe der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotentials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1) genannten Kriterien im Rahmen der verfügbaren Fördermittel eine Auswahl aus den Maßnahmen, für die ein Antrag auf Gewährung einer Vergünstigung nach Absatz 3 gestellt worden ist.

(5) Die Gewährung der Vergünstigung erfolgt nach Abschluss eines Vertrages zwischen der Bundesanstalt und dem Antragsteller, dessen Maßnahme nach Absatz 4 ausgewählt worden ist. Dieser Vertrag regelt das Verfahren zur Durchführung der Gewährung der Vergünstigung (Durchführungsvertrag).

(6) Der Durchführungsvertrag wird auf der Grundlage eines von der Bundesanstalt verwendeten Mustervertrages geschlossen, der folgende Anhänge enthält:

1. Genaue Beschreibung der Maßnahme

2. Mittelansatz der Maßnahme

3. Besondere Bestimmungen zu den beihilfefähigen Ausgaben

4. Formular für die Erstellung des Abschlussberichts.

Der Mustervertrag nebst Anhängen kann bei der Bundesanstalt bezogen oder im Internet unter www.ble.de/absatzmustervertrag eingesehen werden.

(7) Mit Abschluss der Maßnahme hat der Empfänger der Vergünstigung der Bundesanstalt unter Verwendung des von der Bundesanstalt vorgegebenen Musters den Abschlussbericht und eine Bewertung der durchgeführten Maßnahme vorzulegen.