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§ 5 - Wein-Vergünstigungsverordnung (WeinVergV)

neugefasst durch B. v. 24.04.1987 BGBl. I S. 1300; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 06.05.1987; FNA: 7847-11-4-22 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Absatzförderung



(1) Vergünstigungen zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a oder in Drittländern nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in Verbindung mit § 3b Absatz 2 Satz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) geändert worden ist, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gewährt.

(2) Für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 werden Vergünstigungen in Höhe von 50 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben gewährt.

(3) Anträge auf Gewährung einer Vergünstigung sind jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres unter Verwendung des bei der Bundesanstalt erhältlichen Antragsformulars vollständig ausgefüllt bei der Bundesanstalt einzureichen (Ausschlussfrist).

(4) Die Bundesanstalt prüft innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Antrags auf Gewährung einer Vergünstigung für die Absatzförderung in Drittländern, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung erfüllt sind und trifft nach Maßgabe der in Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1) genannten Kriterien im Rahmen der verfügbaren Fördermittel eine Auswahl aus den Maßnahmen, für die ein Antrag auf Gewährung einer Vergünstigung nach Absatz 3 gestellt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Anträge auf Gewährung einer Vergünstigung für die Absatzförderung in Mitgliedstaaten, sofern die in den Artikeln 5b bis 5fa der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 genannten Kriterien vorliegen.

(5) Die Gewährung der Vergünstigung erfolgt nach Abschluss eines Vertrages zwischen der Bundesanstalt und dem Antragsteller, dessen Maßnahme nach Absatz 4 ausgewählt worden ist. Dieser Vertrag regelt das Verfahren zur Durchführung der Gewährung der Vergünstigung (Durchführungsvertrag).

(6) Der Durchführungsvertrag wird auf der Grundlage eines von der Bundesanstalt verwendeten Mustervertrages geschlossen, der folgende Anhänge enthält:

1.
Genaue Beschreibung der Maßnahme

2.
Mittelansatz der Maßnahme

3.
Besondere Bestimmungen zu den beihilfefähigen Ausgaben

4.
Formular für die Erstellung des Abschlussberichts.

Der Mustervertrag nebst Anhängen kann bei der Bundesanstalt bezogen oder im Internet unter www.ble.de/absatzmustervertrag eingesehen werden.

(7) Mit Abschluss der Maßnahme hat der Empfänger der Vergünstigung der Bundesanstalt unter Verwendung des von der Bundesanstalt vorgegebenen Musters den Abschlussbericht und eine Bewertung der durchgeführten Maßnahme vorzulegen.





 

Frühere Fassungen von § 5 WeinVergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.10.2015Artikel 2 Zehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
vom 01.10.2015 BGBl. I S. 1671
aktuell vorher 27.06.2014Artikel 4 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
vom 18.06.2014 BGBl. I S. 798
aktuell vorher 09.09.2010Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
vom 01.09.2010 BGBl. I S. 1260
aktuell vorher 21.02.2009Verordnung Neunte Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
vom 17.02.2009 BAnz AT 20.02.2009 V606
aktuellvor 21.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 WeinVergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WeinVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Artikel 4 WeinRuaÄndV Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
... § 5 Absatz 1 der Wein-Vergünstigungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1987 (BGBl. I S. 1300), die zuletzt durch Artikel ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
V. v. 01.09.2010 BGBl. I S. 1260
Artikel 1 10. WeinVergVÄndV
... Februar 2009 (BAnz. S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Zehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 01.10.2015 BGBl. I S. 1671
Artikel 2 10. WeinRÄndV Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
... Erzeugnisse hinsichtlich des Weinsektors" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... Mitgliedstaaten nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a oder" eingefügt. c) § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Bundesanstalt prüft innerhalb von drei ...