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Synopse aller Änderungen der WeinVergV am 29.12.2005

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2005 durch Artikel 2 der WeinAlkoAbsVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WeinVergV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WeinVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2005 geltenden Fassung
WeinVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2005 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3661
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständige Stellen


(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Zuständig für die Prüfung von Menge und Alkoholgehalt des zur Destillation bestimmten Weines oder Brennweines und für die Überwachung der Destillation ist die Bundesfinanzverwaltung. Der Alkohol aus Wein wird bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein gelagert.

(Text neue Fassung)

(2) Zuständig für die Prüfung von Menge und Alkoholgehalt des zur Destillation bestimmten Weines oder Brennweines und für die Überwachung der Destillation ist die Bundesfinanzverwaltung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Destillation, Herstellung von Brennwein


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer beabsichtigt, Wein oder Brennwein zu destillieren oder Brennwein herzustellen, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn der Destillation der nach den Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Zolldienststelle schriftlich zu melden. Er hat ferner die Beendigung und jede Unterbrechung der Destillation oder der Herstellung von Brennwein zu melden.



(1) Wer beabsichtigt, Wein oder Brennwein zu destillieren oder Brennwein herzustellen, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn der Destillation der nach den Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften des Fünften Abschnitts des Ersten Teils in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Zolldienststelle schriftlich zu melden. Er hat ferner die Beendigung und jede Unterbrechung der Destillation oder der Herstellung von Brennwein zu melden.

(2) Soweit nach in § 1 genannten Rechtsakten eine mengenmäßige Aufstellung des destillierten Weines oder Brennweines oder des hergestellten Brennweines und der dabei gewonnenen Erzeugnisse der zuständigen Stelle zu übersenden ist, ist diese Aufstellung der Bundesanstalt zu übermitteln, nachdem die zuständige Zolldienststelle deren Richtigkeit bestätigt hat.

vorherige Änderung

(3) Die Überwachung bei der Destillation von Wein oder Brennwein richtet sich nach den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Die Überwachung umfaßt auch die Warenuntersuchung des gelieferten Weines und die Prüfung des für den Wein gezahlten Preises.



(3) Die Überwachung bei der Destillation von Wein oder Brennwein richtet sich nach den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Ersten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Die Überwachung umfaßt auch die Warenuntersuchung des gelieferten Weines und die Prüfung des für den Wein gezahlten Preises.


 
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