§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3542 |
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(Text alte Fassung) § 10 Kostenschuldner | (Text neue Fassung)§ 10 (aufgehoben) |
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die Nutzleistung beantragt, 2. wer die Kosten durch eine gegenüber der Bundesanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. |