§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3542 |
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(Text alte Fassung) § 12 Stundung, Niederschlagung und Erlaß | (Text neue Fassung)§ 12 (aufgehoben) |
Auf die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen der Bundesanstalt auf Zahlung von Kosten nach dieser Kostenordnung sind die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. |