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§ 12 - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)

§ 12 Zuteilung von Prämienansprüchen



(1) Die Anzahl der Prämienansprüche eines Erzeugers wird von der Landesstelle durch Bescheid festgesetzt (Zuteilungsbescheid).

(2) Im Zuteilungsbescheid sind weiterhin zu regeln:

1.
die vollständige oder teilweise Übertragung von Prämienansprüchen von einem Erzeuger auf den anderen,

2.
der Abzug von Prämienansprüchen, die der nationalen Reserve zugeführt werden,

3.
die Übertragung aus der nationalen Reserve oder aus der zusätzlichen Reserve an einen Erzeuger und

4.
die beschränkte Nutzbarkeit von Prämienansprüchen in empfindlichen Zonen.

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