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Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung - Rind/SchafPrV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 und Abs. 5, der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:


1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für Schaf- und Ziegenfleisch sowie im Rahmen der Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, insbesondere hinsichtlich der Gewährung

1.
einer Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),

2.
einer Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie),

3.
einer Prämie für die Mutterschafhaltung oder die Mutterziegenhaltung (Mutterschafprämie oder Ziegenprämie),

4.
einer Extensivierungsprämie,

5.
einer Schlachtprämie,

6.
von Ergänzungsbeträgen.

Die Vorschriften dieser Verordnung über die Gewährung der Mutterschafprämie gelten für die Gewährung der Ziegenprämie mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Mutterschafprämie die Ziegenprämie tritt, soweit nicht Abweichendes geregelt ist.


§ 2 Zuständigkeit



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen).


§ 3 Betriebssitz



(1) Der für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist der Ort, an dem der Erzeuger zu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

(2) Hat der Erzeuger nur eine Betriebsstätte, kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zustimmung des Erzeugers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung und der Flächenzahlungs-Verordnung insgesamt übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte.


§ 4 Anträge, Muster, Erklärung



(1) Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 sind bei der zuständigen Landesstelle einzureichen. Für die Anträge und die Erklärung über die Teilnahme an der Extensivierungsprämie sind die von den Landesstellen hierfür vorgesehenen Vordrucke zu verwenden.

(2) Die Erzeuger können Anträge auf die

1.
Sonderprämie und die Schlachtprämie während des ganzen Kalenderjahres,

2.
Mutterkuhprämie jährlich in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Mai und

3.
Mutterschafprämie jährlich in der Zeit vom 1. bis zum 31. Januar

stellen. Die Erklärung über die Teilnahme an der Extensivierungsprämie ist in dem Antrag auf Flächenzahlungen nach § 4 der Flächenzahlungs-Verordnung abzugeben.


§ 4a Gewährung von Prämien bei Übertragung des Betriebes



Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Antrags auf Gewährung von Prämien und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Prämiengewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, wird die Prämie abweichend von Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 327 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dem Übergeber gewährt. Die Prämie wird gewährt, wenn der Übergeber alle Bedingungen für die Gewährung der Prämie im übertragenen Betrieb erfüllt.


§ 4b Elektronische Kommunikation



§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen nichts anderes vorsehen. Für die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie die Übermittlung der einem elektronischen übermittelten Dokument beizufügenden Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt werden oder nicht elektronisch übermittelt werden können, sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie bei nicht elektronischer Übermittlung zu beachten.


2. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Sonderprämie, die Schlachtprämie, die Mutterkuhprämie, die Extensivierungsprämie und die Mutterschafprämie

§ 5 Kennzeichnung, Anzeige



Die Sonderprämie, die Schlachtprämie, die Mutterkuhprämie oder die Extensivierungsprämie kann ein Erzeuger nur für Rinder erhalten, wenn

1.
sie nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in Verbindung mit den dort genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gekennzeichnet sind und

2.
deren Kennzeichnung nach § 24e der Viehverkehrsverordnung und deren Bestandsveränderung nach § 24g der Viehverkehrsverordnung der dafür zuständigen Landesstelle angezeigt wurden.


§ 6 Bestandsregister



(1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie, die Schlachtprämie, die Mutterkuhprämie oder die Extensivierungsprämie erhalten will, hat ein Register nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sowie nach § 24i der Viehverkehrsverordnung zu führen. Ein Erzeuger, der die Mutterschafprämie beantragen will, hat ein Bestandsregister nach § 24c der Viehverkehrsverordnung zu führen.

(2) Das Bestandsregister muss für die Mutterschafprämie zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1.
die Anzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen weiblichen Schafe, die mindestens einmal abgelammt haben oder mindestens ein Jahr alt sind (prämienfähige Mutterschafe), und

2.
die jeweils aktuelle Anzahl der im Betrieb gehaltenen prämienfähigen Mutterschafe.

Eine Kopie des Bestandsregisters ist mit jedem Antrag auf Mutterschafprämie vorzulegen.


§ 7 Geburtsdatum



Wird im Bestandsregister oder in sonstigen Nachweisen, Erklärungen oder Unterlagen als Geburtsdatum eines Tieres die Woche angegeben, so gilt das Tier als am letzten Tag der Woche, wird der Geburtsmonat angegeben, so gilt das Tier als am letzten Tag des Monats geboren.


§ 8 Futterfläche



(1) Der Erzeuger, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten Angaben zur Futterfläche machen muss, um die Sonderprämie, Mutterkuhprämie, Extensivierungsprämie oder Sonderbeihilfe zur Mutterschafprämie erhalten zu können, hat diese Angaben innerhalb der Frist zu machen, die in der Flächenzahlungs-Verordnung für den Antrag auf Flächenzahlungen festgelegt ist. Für die Angaben zur Futterfläche können die Länder Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten. Soweit die Länder Muster bekannt machen oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu verwenden.

(2) Die Futterfläche muss als zusammenhängende Fläche mindestens 0,3 Hektar groß sein oder mindestens aus einem oder mehreren ganzen Flurstücken bestehen. Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete auch eine Mindestgröße der zusammenhängenden Fläche von 0,1 Hektar zulassen.

(3) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für die Rinder-, Schaf- oder Ziegenhaltung mindestens zur Verfügung stehen muss, beginnt am 1. Januar und endet am 31. Juli des gleichen Kalenderjahres.

(4) Als "Weideland" nach Artikel 13 Abs. 3c der Verordnung (EG) Nr. 1254/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. EG Nr. L 160 S. 21) in der jeweils geltenden Fassung gilt Grünland, das als Mähweide, Weide oder Hutung genutzt und in einem Kalenderjahr während der Vegetationsperiode von Rindern oder Schafen zumindest zeitweise beweidet wird.


§ 9 Datenabgleich



Hinsichtlich des Prämienstatus der einzelnen Rinder, für die die Prämie beantragt wurde, erfolgt ein Datenabgleich durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde beauftragte Stelle.


§ 10 Prämienausschluss



(1) Wird festgestellt, dass bei Tieren aus dem Rinderbestand eines Erzeugers gegen das Verbot der Verwendung oder im Betrieb eines Erzeugers gegen das Verbot der Aufbewahrung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse nach Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wiederholt verstoßen wird, so ist der Erzeuger von der Prämiengewährung von dem Jahr an gerechnet, in dem die Wiederholung festgestellt wird, wie folgt auszuschließen:

1.
Bei Wiederholung des Verstoßes gegen das Verbot der Verwendung der in Satz 1 genannten Stoffe oder Erzeugnisse wird der Erzeuger für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren von der Prämiengewährung ausgeschlossen.

2.
Bei Wiederholung des Verstoßes gegen das Verbot der Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Stoffe oder Erzeugnisse wird der Erzeuger für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren von der Prämiengewährung ausgeschlossen.

3.
Bei mehr als einmaliger Wiederholung des Verstoßes gegen das Verbot der Verwendung oder Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Stoffe oder Erzeugnisse kann der Erzeuger über die in den Nummern 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus je nach Schwere des Falles für einen Zeitraum von bis zu fünf Kalenderjahren von der Prämiengewährung ausgeschlossen werden.

(2) Wird festgestellt, dass der Eigentümer oder Halter von Rindern die Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wiederholt behindert, so ist er entsprechend Absatz 1 Nr. 1 und 3 von der Prämiengewährung auszuschließen.


§ 11 Kontrolle der Besatzdichte



Bei der Kontrolle der Besatzdichte für die Gewährung der Extensivierungsprämie werden zur Ermittlung der Anzahl der Rinder alle Tage des Jahres nach dem Verfahren nach Artikel 32 Abs. 3 Unterabs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung (ABl. EG Nr. L 281 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung herangezogen.


3. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Mutterkuhprämie und die Mutterschafprämie

§ 12 Zuteilung von Prämienansprüchen



(1) Die Anzahl der Prämienansprüche eines Erzeugers wird von der Landesstelle durch Bescheid festgesetzt (Zuteilungsbescheid).

(2) Im Zuteilungsbescheid sind weiterhin zu regeln:

1.
die vollständige oder teilweise Übertragung von Prämienansprüchen von einem Erzeuger auf den anderen,

2.
der Abzug von Prämienansprüchen, die der nationalen Reserve zugeführt werden,

3.
die Übertragung aus der nationalen Reserve oder aus der zusätzlichen Reserve an einen Erzeuger und

4.
die beschränkte Nutzbarkeit von Prämienansprüchen in empfindlichen Zonen.


§ 13 Übertragung von Prämienansprüchen



(1) Prämienansprüche können auf Antrag von einem Erzeuger auf einen anderen auf Dauer oder zur befristeten Nutzung übertragen werden. Die Übertragung auf den übernehmenden Erzeuger geschieht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Zuteilungsbescheid des übertragenden Erzeugers nichtig ist oder zurückgenommen oder widerrufen wird.

(2) Ein Antrag auf Übertragung kann jährlich

1.
bei der Mutterkuhprämie bis zum 15. Mai und

2.
bei der Mutterschafprämie bis zum 31. Januar

gestellt werden. Der Antrag auf Übertragung ist jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt zu stellen, an dem der Erzeuger, der die Ansprüche erhält, seinen Prämienantrag einreicht.

(3) Ist für den übertragenden und den übernehmenden Erzeuger dieselbe Landesstelle zuständig, so ist der Antrag von beiden Erzeugern gemeinsam zu stellen. Beide Erzeuger erhalten einen neuen Zuteilungsbescheid.

(4) Sind für die beiden Erzeuger verschiedene Landesstellen zuständig, stellen beide Erzeuger einen gemeinsamen Antrag bei der für den übertragenden Erzeuger zuständigen Landesstelle; diese Landesstelle erteilt dem übertragenden Erzeuger einen Zuteilungsbescheid und übermittelt eine Kopie dieses Bescheides und des gemeinsamen Antrags der für den übernehmenden Erzeuger zuständigen Landesstelle. Der übernehmende Erzeuger erhält von der für ihn zuständigen Landesstelle einen Zuteilungsbescheid.

(5) Ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes müssen bei der Mutterkuhprämie mindestens drei Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen werden. Abweichend von Satz 1 können weniger als drei Prämienansprüche übertragen werden, wenn dies die Gesamtzahl der zugeteilten Prämienansprüche ist, über die der übertragende Erzeuger verfügt.

(6) Ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes müssen bei Mutterschafprämien mindestens

1.
zehn Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen werden, wenn der übertragende Erzeuger über mindestens 100 zugeteilte Prämienansprüche verfügt,

2.
fünf Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen werden, wenn der übertragende Erzeuger über mindestens 20 und höchstens 99 zugeteilte Prämienansprüche verfügt.

Erzeuger, die über weniger als 20 zugeteilte Prämienansprüche verfügen, können diese in beliebiger Anzahl übertragen.


§ 14 Nationale Reserve



(1) Der Teil, um den die übertragenen Prämienansprüche für die Mutterkuhprämie oder die Mutterschafprämie bei ihrer dauerhaften Übertragung ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes zugunsten der nationalen Reserve beim übertragenden Erzeuger zu kürzen sind, beträgt 15 vom Hundert.

(2) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen gebildeten oder ihnen durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift zugewiesenen Anteile an der nationalen Reserve zuständig.

(3) Einem Erzeuger können Prämienansprüche aus der nationalen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Die Anträge können in den in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Zeiträumen

1.
bei der Mutterkuhprämie für das jeweils folgende Kalenderjahr,

2.
bei der Mutterschafprämie für das jeweils folgende Wirtschaftsjahr

gestellt werden.

(4) Aus der nationalen Reserve können den Erzeugern Prämienansprüche zugeteilt werden, die in den in § 1 genannten Rechtsakten als anspruchsberechtigt bezeichnet worden sind. Es können auch Erzeugern Prämienansprüche zugeteilt werden, die einen höheren Bestand an Mutterkühen oder Mutterschafen als an Prämienansprüchen haben oder die ihren Bestand an Mutterkühen oder Mutterschafen über die Zahl ihrer Prämienansprüche erhöhen wollen. Erzeugern nach Satz 2 oder Erzeugern, die erstmals einen Antrag auf Mutterkuhprämie oder Mutterschafprämie stellen wollen, können nur dann Prämienansprüche zugeteilt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuteilung

1.
die Prämienansprüche für bereits vorhandene Mutterkühe oder Mutterschafe benötigen,

2.
die Prämienansprüche im Rahmen eines aufgestellten Betriebsentwicklungsplanes benötigen werden oder

3.
glaubhaft machen können, dass sie die Prämienansprüche im nächstmöglichen Zeitraum für die Beantragung der Mutterkuhprämie oder Mutterschafprämie nach ihrer Zuteilung nutzen werden.

Über die in der nationalen Reserve vorhandenen Prämienansprüche hinaus können den Erzeugern keine Prämienansprüche zugeteilt werden.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann Prämienansprüche aus einer noch nicht von den Ländern nach Absatz 2 verwalteten Reserve den Ländern nach ihrem Bedarf zur Verwaltung übertragen. Der Bedarf eines einzelnen Landes ergibt sich aus den von ihm als begründet angesehenen Anträgen der Erzeuger auf Zuteilung aus der nationalen Reserve. Die Länder haben ihren Bedarf dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz spätestens zwei Monate nach Ablauf des Antragszeitraumes auf Zuteilung zu melden. Übersteigt der Gesamtbedarf aller Länder die zur Verfügung stehende Gesamtzahl der Prämienansprüche, werden die den Ländern zur Verwaltung nach Satz 1 zu übertragenden Prämienansprüche anteilmäßig gekürzt.

(6) Die Prämienansprüche, die nach Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. EG Nr. L 312 S. 1) der nationalen Reserve für Deutschland zugewiesen werden, werden durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Ländern wie folgt zur Verwaltung zugewiesen:

1.
Für die in § 19 Abs. 1 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten Gebiete erhalten die Länder Prämienansprüche in Höhe von drei vom Hundert der den Erzeugern in diesen Gebieten zugeteilten erzeugerspezifischen Obergrenzen.

2.
Die danach verbleibenden Prämienansprüche werden auf alle Länder nach der jeweiligen Zahl der Tiere, für die im Wirtschaftjahr 1999 Mutterschafprämien gewährt werden, im Verhältnis zur Gesamtzahl dieser Tiere aller Länder verteilt.




§ 15 Zusätzliche Reserven für Erzeuger in benachteiligten Gebieten



(1) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen rechnerisch nach den in § 1 genannten Rechtsakten entstandenen Anteile an den zusätzlichen Reserven zuständig.

(2) Einem Erzeuger können Prämienansprüche aus der zusätzlichen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Für die Anträge gilt § 14 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(3) Aus der zusätzlichen Reserve können Prämienansprüche ausschließlich den Erzeugern zugeteilt werden, die nach § 14 Abs. 4 für die Verteilung der nationalen Reserve in Betracht kommen.


4. Abschnitt Sonderprämie und Schlachtprämie

1. Unterabschnitt Allgemeines

§ 16 Antragsverfahren



Die Beantragung der Sonderprämie und der Schlachtprämie erfolgt nach dem Verfahren gemäß Artikel 35 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999.


2. Unterabschnitt Sonderprämie

§ 17 Gewährung als Schlachtprämie



Die Sonderprämie wird für männliche Rinder als Schlachtprämie nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 gewährt.


§ 18 Einzelbetriebliche Höchstgrenze



(1) Der in Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bestimmte Grenzwert von 90 Tieren je Betrieb gilt nicht, wenn

1.
der Erzeuger im Hinblick auf eine umweltgerechte Düngung für Stickstoff, Phosphat und Kali

a)
den nach § 5 der Düngeverordnung erstellten Nährstoffvergleich sowie zusätzlich eine Aufzeichnung von Art und Menge der innerhalb eines Jahres ausgebrachten Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und

b)
die sich aus dem Nährstoffvergleich nach Buchstabe a ergebenden Nährstoffsalden erstellt und auf dem Betrieb vorliegen hat und

2.
der Erzeuger oder ein im Betrieb tätiger mitarbeitender Familienangehöriger oder ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer in der Alterssicherung der Landwirte oder als Unternehmer oder Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist oder wegen anderweitiger Absicherung von der Versicherungspflicht auf Antrag befreit ist; beantragt der Erzeuger die Sonderprämie für mehr als 250 Tiere, muss er für die über 250 hinausgehende Zahl von Antragstieren bezogen auf jeweils weitere 125 Antragstiere im Jahresdurchschnitt mindestens eine weitere Person beschäftigen, die versicherungspflichtig ist oder wegen anderweitiger Absicherung von der Versicherungspflicht auf Antrag befreit ist.

(2) Für vor dem 1. Januar 2002 geschlachtete, versandte oder ausgeführte Tiere gilt § 18 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.


§ 19 Anträge, Antragstellung und Ausfuhranmeldung



(1) Der Antrag auf Sonderprämie enthält zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 genannten Angaben folgende weitere Angaben:

1.
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Erzeugers und die Registriernummern nach der Viehverkehrsverordnung für gegebenenfalls vorhandene Betriebsstätten,

2.
Ohrmarkennummern der Tiere,

3.
"Bulle" oder "Ochse" oder Kategorie der Tiere im Falle der Ausfuhr oder Versendung,

4.
Altersklassen im Falle von Ochsen.

Erzeuger, die in ihrem Betrieb Tiere schlachten oder schlachten lassen und deren Fleisch für den Eigenverbrauch vorgesehen ist, haben dem Antrag eine Kopie einer Bescheinigung über die amtliche Fleischuntersuchung und bei der Schlachtung von Bullen einen Nachweis über das Schlacht- oder Lebendgewicht beizufügen.

(2) Der Antrag auf Sonderprämie ist spätestens sechs Monate nach dem Tag der Schlachtung des Tieres oder, im Falle der Ausfuhr, sechs Monate nach dem Tag, an dem das Tier das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, einzureichen. Für in einem Kalenderjahr geschlachtete oder ausgeführte Tiere ist der Antrag jedoch spätestens am letzten Tag des Monats Februar des folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(3) Der Antrag auf Sonderprämie ist bei der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union spätestens drei Werktage vor dem Tag zu stellen, an dem das männliche Rind den Bestand des Erzeugers verlassen wird. Hierbei gilt der Sonnabend nicht als Werktag.

(4) Bei der Ausfuhr männlicher Rinder in ein Drittland hat der Handelsbeteiligte von den bei ihm verbleibenden, vollzogenen Exemplaren der Ausfuhranmeldungen und, sofern ausgestellt, der Kontrollexemplare T 5 dem Antragsteller Kopien auszuhändigen. Die bei ihm verbleibenden Exemplare der Ausfuhrnachweise sind vom Handelsbeteiligten bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Ausfuhr folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.


§ 20 Regionale Höchstgrenze



Wird die regionale Höchstgrenze in einem Kalenderjahr überschritten, macht das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den für das betroffene Kalenderjahr geltenden Kürzungssatz der Sonderprämie im Bundesanzeiger bekannt.




§ 21 Begleitdokumente



Im Falle der Versendung von Tieren in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind dem Antrag auf Sonderprämie die Rinderpässe nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Eintragung des Prämienstatus durch die Landesstelle beizufügen.


3. Unterabschnitt Schlachtprämie

§ 22 Anträge, Antragstellung und Ausfuhranmeldung



(1) Der Antrag auf Schlachtprämie enthält zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 genannten Angaben folgende weitere Angaben:

1.
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Erzeugers und die Registriernummern nach der Viehverkehrsverordnung für gegebenenfalls vorhandene Betriebsstätten,

2.
Zahl und Ohrmarkennummern der Tiere,

3.
Kategorie der Tiere im Falle der Ausfuhr.

Erzeuger, die in ihrem Betrieb Tiere schlachten oder schlachten lassen und deren Fleisch für den Eigenverbrauch vorgesehen ist, haben dem Antrag eine Kopie einer Bescheinigung über die amtliche Fleischuntersuchung und bei der Schlachtung von Kälbern bei einem Schlachtalter von fünf bis weniger als sieben Monaten einen Nachweis über das Schlacht- oder Lebendgewicht beizufügen. Im Falle der Ausfuhr hat der Erzeuger dem Antrag für Kälber einen Nachweis über das Lebendgewicht von Kälbern bei einem Schlachtalter von fünf bis weniger als sieben Monaten beizufügen.

(2) Der Antrag auf Schlachtprämie ist spätestens sechs Monate nach dem Tag der Schlachtung des Tieres oder, im Falle der Ausfuhr, sechs Monate nach dem Tag, an dem das Tier das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, einzureichen. Für in einem Kalenderjahr geschlachtete oder ausgeführte Tiere ist der Antrag jedoch spätestens am letzten Tag des Monats Februar des folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(3) Bei der Ausfuhr von Tieren in ein Drittland hat der Handelsbeteiligte von den bei ihm verbleibenden, vollzogenen Exemplaren der Ausfuhranmeldungen und, sofern ausgestellt, der Kontrollexemplare T 5 dem Antragsteller Kopien auszuhändigen. Diese Kopien sind der Landesstelle mit dem Antrag vorzulegen, wenn die Ausfuhrzollstelle nicht in Deutschland gelegen ist. Die bei ihm verbleibenden Exemplare der Ausfuhrnachweise sind vom Handelsbeteiligten bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Ausfuhr folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

(4) Die Inhaber von Betrieben, die Rinder, für die die Schlachtprämie in einem anderen Mitgliedstaat beantragt werden soll, schlachten oder schlachten lassen, haben dafür zu sorgen, dass die an diesen Rindern nach § 5 angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfasst und in der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlachtbescheinigung ausgewiesen werden. Die Abrechnung oder die Schlachtbescheinigung für Tiere nach Satz 1 muss zusätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgendes enthalten:

1.
die Kategorie der Tiere,

2.
für Kälber das Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar ist, das Lebendgewicht.

Die Inhaber von Betrieben nach Satz 1 haben die Unterlagen, in denen die Kennzeichnung nach § 5 erfasst wird, bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Erfassung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.


§ 23 Regionale Höchstgrenzen



Werden die regionalen Höchstgrenzen in einem Kalenderjahr überschritten, macht das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den für das betroffene Kalenderjahr geltenden Kürzungssatz der Schlachtprämie im Bundesanzeiger bekannt.




§ 24 Höchstschlachtgewicht für Kälber



(1) Für in Deutschland geschlachtete Kälber kann die Schlachtprämie nur gewährt werden, wenn deren Schlachtkörper entsprechend § 3 Abs. 5 Nr. 2 der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung als Kälber zugeschnitten sind und ein Warmgewicht haben, das niedriger als 155,5 Kilogramm ist.

(2) Bei Kälbern, die zum Zeitpunkt der Schlachtung oder der Ausfuhr weniger als fünf Monate alt sind, gilt das in Absatz 1 angegebene Gewicht als eingehalten.


5. Abschnitt Mutterkuhprämie

§ 25 Milcherzeuger



Für Erzeuger, die Milch oder Milcherzeugnisse abgeben, wird die in Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannte Mengenbegrenzung von 120.000 Kilogramm einzelbetriebliche Referenzmenge aufgehoben.


§ 26 Mindesttierzahl je Antrag



Die Mutterkuhprämie kann nur für mindestens drei Tiere beantragt werden.


§ 27 Bestandswechsel, Ersetzung



(1) Für jede Mutterkuh kann in jedem Kalenderjahr die Mutterkuhprämie nur einmal beantragt werden. Dies gilt auch, wenn das Tier den Erzeuger wechselt.

(2) Ein Erzeuger, der eine im Prämienantrag angegebene Mutterkuh oder Färse nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 durch eine andere Mutterkuh oder Färse innerhalb des Haltungszeitraumes ersetzt, hat dies innerhalb von zehn Werktagen nach der Ersetzung der zuständigen Landesstelle schriftlich zu melden unter Angabe

1.
seines Namens, seiner Anschrift und der im Prämienantrag aufgeführten Nummer seines Betriebes,

2.
der Ohrmarkennummer und des Abgangsdatums des ersetzten Tieres,

3.
des Datums der Ersetzung,

4.
der Ohrmarkennummer, der Rasse und des Geburtsdatums des Ersatztieres.


§ 28 (weggefallen)





§ 28a Nationale Höchstgrenze



(1) Um sicherzustellen, dass die Summe der für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Prämienansprüche gemäß Artikel 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1254/99 die festgesetzte Höchstgrenze nicht überschreitet,

1.
verfallen am 29. März 2000 die bei den Ländern gemäß § 14 Abs. 2 vorhandenen Anteile an der nationalen Reserve sowie die gemäß § 14 Abs. 5 noch nicht von den Ländern verwalteten Anteile an dieser Reserve und

2.
werden die den Erzeugern zugeteilten Prämienansprüche in den anderen als den in § 14 Abs. 6 Nr. 1 genannten Gebieten durch Multiplikation mit dem Faktor 0,975 neu festgesetzt.

(2) Hat die Neufestsetzung nach Absatz 1 Nr. 2 eine Unterschreitung der nationalen Höchstgrenze zur Folge, werden die Prämienansprüche, die sich als Differenz zur nationalen Höchstgrenze ergeben, auf die Länder, in denen die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Gebiete liegen, nach der jeweiligen Zahl der in diesen Gebieten neu zugeteilten Prämienansprüche im Verhältnis zur Gesamtzahl der nach Absatz 1 Nr. 2 neu zugeteilten Prämienansprüche als Anteile an der nationalen Reserve zur Verwaltung verteilt.


6. Abschnitt Ergänzungsbeträge

§ 29 Gewährung



(1) Es werden tierbezogene Ergänzungsbeträge in Form eines einheitlichen zusätzlichen Betrags zur Schlachtprämie nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 für Bullen, Ochsen, Mutterkühe, Milchkühe und Färsen gewährt.

(2) Die Höhe des zusätzlichen Betrags zur Schlachtprämie wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger jährlich bekannt gegeben.




7. Abschnitt Mutterschafprämie und Ziegenprämie

§ 30 Empfindliche Zonen



(1) Die empfindlichen Zonen bei der Mutterschafprämie sind

1.
die Flächen der Deiche und Dämme, die den Hochwasserabfluss beeinflussen oder dem Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten dienen, einschließlich der zweiten Deichlinie,

2.
Vorlandflächen, die dem Schutz von Deichen, Dünen oder Hochufern dienen,

3.
die Flächen der Dämme von Hochwasserrückhaltebecken.

(2) Die Landesstelle kann Prämienansprüche zuteilen, die ausschließlich zur Beweidung dieser Flächen genutzt werden dürfen. Die Nutzungsbeschränkung ist von der Landesstelle aufzuheben, wenn diese zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte für den betroffenen Erzeuger führen würde.


§ 30a Mindestzahl je Antrag



Die Prämien nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. EG Nr. L 341 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung können nur für mindestens zehn Tiere beantragt werden.


§ 30b Zusatzprämie



Die Gebiete nach

1.
Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 sind in Anlage 1 und

2.
Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 sind in Anlage 2

festgelegt.


§ 30c Ergänzungsbeträge



Zu den Prämien nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 werden in entsprechender Anwendung des § 29 tierbezogene Ergänzungsbeträge gewährt.


8. Abschnitt Mitteilungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 31 Mitteilungspflichten



(1) Der Erzeuger ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Landesstelle anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.

(2) Inhaber von Betrieben, die Rinder, für die die Sonderprämie oder Schlachtprämie nach den in § 1 genannten Rechtsakten beantragt werden kann, schlachten oder schlachten lassen, haben im Zusammenhang mit der Anzeige von Bestandsveränderungen nach § 24g Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung der Landesstelle bezogen auf das einzelne Rind zusätzlich folgendes anzuzeigen:

1.
Schlachtnummer,

2.
für Bullen und für Kälber bei einem Schlachtalter von fünf bis weniger als sieben Monaten Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar ist, das Lebendgewicht,

3.
Kategorie.


§ 32 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



(1) Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, das Bestandsregister nach § 6 Abs. 1 sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

(2) Die Inhaber von Betrieben nach § 31 Abs. 2 haben die Unterlagen, in denen die Angaben nach § 31 Abs. 2 erfasst sind, bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Erfassung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

(3) Zum Zwecke der Überwachung haben

1.
der Antragsteller und

2.
die Personen, die Rinder erzeugen, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder die unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit Rindern teilnehmen oder teilgenommen haben,

der Landesstelle und dem jeweiligen Landesrechnungshof das Betreten der Betriebsräume und Betriebsstätten während der Betriebs- oder Geschäftszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Personen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Landesstellen oder Landesrechnungshöfe dies verlangen.

(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger, soweit diese Verpflichtungen von dem Rechtsvorgänger nicht mehr erfüllt werden können.


9. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 33 Übergangsvorschriften



(1) Ein Erzeuger kann die Sonderprämie für Rinder beantragen, die abweichend von § 5 nach § 19a Abs. 1 bis 3 der Viehverkehrsverordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet sind, sofern deren Schlachtung bis zum 25. September 1999 erfolgt ist. Abweichend von Satz 1 kann die Schlachtung bei den Rindern zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sofern eine Ausnahme nach § 24d Abs. 2 Satz 3 der Viehverkehrsverordnung zugelassen worden ist.

(2) Ein Erzeuger kann die Sonderprämie oder die Mutterkuhprämie für Rinder beantragen, die abweichend von § 5 nach § 19b der Viehverkehrsverordnung in der am 28. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet sind.

(3) Die Inhaber von Betrieben, die männliche Rinder, für die die Sonderprämie beantragt werden soll, im Kalenderjahr 1999 schlachten oder schlachten lassen, haben dafür zu sorgen, dass die an diesen männlichen Rindern nach § 5 angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfasst und in der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlachtbescheinigung ausgewiesen werden. Die Abrechnung oder die Schlachtbescheinigung für Tiere nach Satz 1 muss zusätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes enthalten:

1.
das Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar ist, das Lebendgewicht,

2.
"Bulle" oder "Ochse" oder die Kategorie.

Die Inhaber von Betrieben nach Satz 1 haben die Unterlagen, in denen die Kennzeichnung nach § 5 erfasst wird, bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Erfassung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

(4) Für im Jahr 1999 in Deutschland geschlachtete männliche Rinder, für die die Sonderprämie beantragt werden soll, gilt Folgendes:

1.
Die Sonderprämie ist nach dem Verfahren des Artikels 8 Abs. 3 und Artikel 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 zu beantragen.

2.
Abweichend von § 5 Nr. 2 kann die Sonderprämie auch für Rinder gewährt werden, deren Kennzeichnung nach § 24e der Viehverkehrsverordnung und deren Bestandsveränderung nach § 24g der Viehverkehrsverordnung der dafür zuständigen Landesstelle nicht angezeigt wurde.

3.
Der Antrag auf Sonderprämie ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Schlachtung, jedoch spätestens am 29. Februar 2000, einzureichen. Dem Antrag auf Gewährung der Sonderprämie ist eine Kopie des aktuellen Bestandsregisters beizufügen. Das aktuelle Bestandsregister kann mit Zustimmung der Landesstelle auch auf elektronischen Datenträgern vorgelegt werden.

4.
Die Anwendung der Vorschriften über das Verwaltungspapier gemäß Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 wird ausgesetzt.

(5) Bei Tieren, die vor dem 1. Januar 1998 aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland verbracht wurden und von einem Verwaltungspapier eines anderen Mitgliedstaates, in dem der Prämienstatus für das Tier angegeben ist, begleitet sind, ist dieses Verwaltungspapier dem Antrag auf Sonderprämie beizufügen.


§ 33a Einzelbetriebliche Referenzmenge für Milch



Für die Bestimmung der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch wird unter den Voraussetzungen von Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der 1. April herangezogen. Soweit ein Erzeuger diese Regelung bereits für das Jahr 2000 in Anspruch nehmen will, hat er dies schriftlich bei der zuständigen Landesstelle zu beantragen.


§§ 33b bis 33g (weggefallen)





§ 34 Meldepflichten der Länder



Die Länder melden dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihrer gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.




§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 27. September 1999 (BGBl. I S. 1936), tritt am 31. Dezember 1999 außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 30b Nr. 1) Gebiete, in denen die Schafhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2002 S. 996 - 999)


Anlage 2 (zu § 30b Nr. 2) Gebiete, in denen Schafe traditionell als Wandertiere gehalten werden


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2002 S. 1000 - 1002)