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§ 29 - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)

§ 29 Gewährung



(1) Es werden tierbezogene Ergänzungsbeträge in Form eines einheitlichen zusätzlichen Betrags zur Schlachtprämie nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 für Bullen, Ochsen, Mutterkühe, Milchkühe und Färsen gewährt.

(2) Die Höhe des zusätzlichen Betrags zur Schlachtprämie wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger jährlich bekannt gegeben.





 

Frühere Fassungen von § 29 Rinder- und Schafprämien-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 429 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 Rinder- und Schafprämien-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 Rind/SchafPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Rind/SchafPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30c Rind/SchafPrV Ergänzungsbeträge
... nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 werden in entsprechender Anwendung des § 29 tierbezogene Ergänzungsbeträge ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 429 9. ZustAnpV Rinder- und Schafprämien-Verordnung
...  In § 14 Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 6 Satz 1, §§ 20, 23, 29 Abs. 2 und § 34 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I ...