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§ 30a - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)

§ 30a Mindestzahl je Antrag



Die Prämien nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. EG Nr. L 341 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung können nur für mindestens zehn Tiere beantragt werden.