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Änderung § 14 Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 08.11.2006

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 429 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Nationale Reserve


(1) Der Teil, um den die übertragenen Prämienansprüche für die Mutterkuhprämie oder die Mutterschafprämie bei ihrer dauerhaften Übertragung ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes zugunsten der nationalen Reserve beim übertragenden Erzeuger zu kürzen sind, beträgt 15 vom Hundert.

(2) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen gebildeten oder ihnen durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift zugewiesenen Anteile an der nationalen Reserve zuständig.

(3) Einem Erzeuger können Prämienansprüche aus der nationalen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Die Anträge können in den in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Zeiträumen

1. bei der Mutterkuhprämie für das jeweils folgende Kalenderjahr,

2. bei der Mutterschafprämie für das jeweils folgende Wirtschaftsjahr

gestellt werden.

(4) Aus der nationalen Reserve können den Erzeugern Prämienansprüche zugeteilt werden, die in den in § 1 genannten Rechtsakten als anspruchsberechtigt bezeichnet worden sind. Es können auch Erzeugern Prämienansprüche zugeteilt werden, die einen höheren Bestand an Mutterkühen oder Mutterschafen als an Prämienansprüchen haben oder die ihren Bestand an Mutterkühen oder Mutterschafen über die Zahl ihrer Prämienansprüche erhöhen wollen. Erzeugern nach Satz 2 oder Erzeugern, die erstmals einen Antrag auf Mutterkuhprämie oder Mutterschafprämie stellen wollen, können nur dann Prämienansprüche zugeteilt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuteilung

1. die Prämienansprüche für bereits vorhandene Mutterkühe oder Mutterschafe benötigen,

2. die Prämienansprüche im Rahmen eines aufgestellten Betriebsentwicklungsplanes benötigen werden oder

3. glaubhaft machen können, dass sie die Prämienansprüche im nächstmöglichen Zeitraum für die Beantragung der Mutterkuhprämie oder Mutterschafprämie nach ihrer Zuteilung nutzen werden.

Über die in der nationalen Reserve vorhandenen Prämienansprüche hinaus können den Erzeugern keine Prämienansprüche zugeteilt werden.

(Text alte Fassung)

(5) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann Prämienansprüche aus einer noch nicht von den Ländern nach Absatz 2 verwalteten Reserve den Ländern nach ihrem Bedarf zur Verwaltung übertragen. Der Bedarf eines einzelnen Landes ergibt sich aus den von ihm als begründet angesehenen Anträgen der Erzeuger auf Zuteilung aus der nationalen Reserve. Die Länder haben ihren Bedarf dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft spätestens zwei Monate nach Ablauf des Antragszeitraumes auf Zuteilung zu melden. Übersteigt der Gesamtbedarf aller Länder die zur Verfügung stehende Gesamtzahl der Prämienansprüche, werden die den Ländern zur Verwaltung nach Satz 1 zu übertragenden Prämienansprüche anteilmäßig gekürzt.

(6) Die Prämienansprüche, die nach Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. EG Nr. L 312 S. 1) der nationalen Reserve für Deutschland zugewiesen werden, werden durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft den Ländern wie folgt zur Verwaltung zugewiesen:

(Text neue Fassung)

(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann Prämienansprüche aus einer noch nicht von den Ländern nach Absatz 2 verwalteten Reserve den Ländern nach ihrem Bedarf zur Verwaltung übertragen. Der Bedarf eines einzelnen Landes ergibt sich aus den von ihm als begründet angesehenen Anträgen der Erzeuger auf Zuteilung aus der nationalen Reserve. Die Länder haben ihren Bedarf dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz spätestens zwei Monate nach Ablauf des Antragszeitraumes auf Zuteilung zu melden. Übersteigt der Gesamtbedarf aller Länder die zur Verfügung stehende Gesamtzahl der Prämienansprüche, werden die den Ländern zur Verwaltung nach Satz 1 zu übertragenden Prämienansprüche anteilmäßig gekürzt.

(6) Die Prämienansprüche, die nach Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. EG Nr. L 312 S. 1) der nationalen Reserve für Deutschland zugewiesen werden, werden durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Ländern wie folgt zur Verwaltung zugewiesen:

1. Für die in § 19 Abs. 1 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten Gebiete erhalten die Länder Prämienansprüche in Höhe von drei vom Hundert der den Erzeugern in diesen Gebieten zugeteilten erzeugerspezifischen Obergrenzen.

2. Die danach verbleibenden Prämienansprüche werden auf alle Länder nach der jeweiligen Zahl der Tiere, für die im Wirtschaftjahr 1999 Mutterschafprämien gewährt werden, im Verhältnis zur Gesamtzahl dieser Tiere aller Länder verteilt.