§ 34 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 34 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 429 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Meldepflichten der Länder | |
(Text alte Fassung) Die Länder melden dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihrer gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben. | (Text neue Fassung) Die Länder melden dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihrer gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben. |