Änderung § 34 Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 08.11.2006

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§ 34 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 34 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 429 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Meldepflichten der Länder


(Text alte Fassung)

Die Länder melden dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihrer gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.

(Text neue Fassung)

Die Länder melden dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihrer gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.

 



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