(1) Die Prüfungsanforderungen beziehen sich auf:
- 1.
- Handlungsbereiche (§ 4) und
- 2.
- Handlungsobjekte (§ 5).
(2) Die Prüfung besteht aus drei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des §
6 Abs. 1 bis 5 und dem Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach Maßgabe des §
6 Abs. 6.