Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.12.2019 aufgehoben
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§ 11 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin (FloristMPrV k.a.Abk.)

V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 534; BGBl. I S. 2153; aufgehoben durch Artikel 85 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 806-21-7-62 Berufliche Bildung
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§ 11 Inkrafttreten



Die Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.



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