Änderung Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin vom 03.04.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung
Anlage 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 22 V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 16.12.2019) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 8 Abs. 3)


(siehe BGBl. I 2001 S. 538)

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)


a) Die Wörter 'Artikel 10 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)' werden durch die Wörter 'Artikel 22 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 16.12.2019) 
 



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