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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 10 der 2. FortbPrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FloristMPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung der Prüfung
§ 4 Handlungsbereiche
§ 5 Handlungsobjekte
§ 6 Durchführung der Prüfung
§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 8 Bestehen der Prüfung
§ 9 Wiederholung der Prüfung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Übergangsvorschriften
(Text neue Fassung)

§ 10 Übergangsvorschrift
§ 11 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 3)
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 3)

§ 4 Handlungsbereiche


(1) Der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Floristmeister/zur Geprüften Floristmeisterin erfolgt in den Handlungsbereichen:

1. Unternehmensführung,

2. Interne und externe Kommunikation,

3. Mitarbeiterführung und Personalentwicklung,

4. Ausbildung,

5. Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,

6. Beschaffung und Pflege,

7. Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung),

8. Fertigung und Kontrolle.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Im Handlungsbereich "Unternehmensführung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, ein floristisches Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Handlungsprinzipien zu führen. Insbesondere soll er die Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation beherrschen sowie die Entwicklungen des Marktes (lokal und global) erkennen, analysieren und darauf reagieren können. Er soll die Instrumente des Controllings und des Qualitätsmanagements anwenden können sowie in der Lage sein, die für eine Unternehmensführung einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:



(2) Im Handlungsbereich 'Unternehmensführung' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, ein floristisches Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Handlungsprinzipien zu führen. Insbesondere soll er die Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation beherrschen sowie die Entwicklungen des Marktes (lokal und global) erkennen, analysieren und darauf reagieren können. Er soll die Instrumente des Controllings und des Qualitätsmanagements anwenden können sowie in der Lage sein, die für eine Unternehmensführung einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1. Rechtliche, ökonomische und organisatorische Aspekte der Unternehmensformen verstehen und berücksichtigen;

2. Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation anwenden;

3. Methoden der Marktbeobachtung und -analyse beherrschen;

4. Rechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensführung kennen und beachten;

5. Controllinginstrumente anwenden und Regeln des Qualitätsmanagements beachten.

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(3) Im Handlungsbereich "Interne und externe Kommunikation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, inner- und außerbetriebliche Kommunikationsprozesse zu fördern und zu gestalten, kundenorientiert kommunikative Problemsituationen zu erkennen und angemessene Lösungsvorschläge zu unterbreiten sowie die Möglichkeiten zeitgemäßer Kommunikationstechniken und Datenverarbeitung zu nutzen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:



(3) Im Handlungsbereich 'Interne und externe Kommunikation' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, inner- und außerbetriebliche Kommunikationsprozesse zu fördern und zu gestalten, kundenorientiert kommunikative Problemsituationen zu erkennen und angemessene Lösungsvorschläge zu unterbreiten sowie die Möglichkeiten zeitgemäßer Kommunikationstechniken und Datenverarbeitung zu nutzen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1. Kommunikationsformen beherrschen;

2. Individual- und Gruppenverhalten beurteilen und Teamarbeit fördern;

3. Methoden der Konfliktvermeidung und der Konfliktlösung anwenden;

4. Instrumente und Möglichkeiten der Kommunikationstechnologie nutzen.

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(4) Im Handlungsbereich "Mitarbeiterführung und Personalentwicklung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz den Anforderungen entsprechend sicherzustellen. Insbesondere soll er Mitarbeiter durch die Anwendung geeigneter Methoden zielgerichtet zu eigenverantwortlichem Handeln führen können. Ferner soll er in der Lage sein, auf der Basis einer quantitativen und qualitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:



(4) Im Handlungsbereich 'Mitarbeiterführung und Personalentwicklung' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz den Anforderungen entsprechend sicherzustellen. Insbesondere soll er Mitarbeiter durch die Anwendung geeigneter Methoden zielgerichtet zu eigenverantwortlichem Handeln führen können. Ferner soll er in der Lage sein, auf der Basis einer quantitativen und qualitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1. Quantitativen und qualitativen Personalbedarf bestimmen;

2. Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile erstellen;

3. Führungsmethoden und -mittel zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben anwenden;

4. Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer Eignung sowie der betrieblichen Anforderungen auswählen, einsetzen und motivieren;

5. Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivation unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen planen und veranlassen.

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(5) Im Handlungsbereich "Ausbildung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren und somit die berufs- und arbeitspädagogische Eignung zur Ausbildung in der Floristik besitzt. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1. Allgemeine Grundlagen legen;

2. Ausbildung planen;

3. Auszubildende einstellen;

4. am Arbeitsplatz ausbilden;

5. Lernen fördern;

6. Gruppen anleiten;

7.
Ausbildung beenden.

(6) Im Handlungsbereich "Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, floristische Werkstücke und Dienstleistungen zu entwerfen sowie die betrieblichen Abläufe zu analysieren, zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Er soll das Personal- und Zeitmanagement beherrschen. Ferner soll er die Arbeitsablaufsplanung und die Disposition der Werkstoffe und Geräte durchführen und eine Kostenkalkulation erstellen können. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:



(5) Im Handlungsbereich 'Ausbildung' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren und somit die berufs- und arbeitspädagogische Eignung zur Ausbildung in der Floristik besitzt. Es können folgende Handlungsfelder geprüft werden:

1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,

2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,

3. Ausbildung durchführen und

4. Ausbildung abschließen.

(6) Im Handlungsbereich 'Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, floristische Werkstücke und Dienstleistungen zu entwerfen sowie die betrieblichen Abläufe zu analysieren, zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Er soll das Personal- und Zeitmanagement beherrschen. Ferner soll er die Arbeitsablaufsplanung und die Disposition der Werkstoffe und Geräte durchführen und eine Kostenkalkulation erstellen können. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1. Gestalterische Konzepte für floristische Werkstücke und Dienstleistungen entwickeln und erläutern;

2. Betriebs- und Arbeitsplatzorganisation durchführen;

3. Arbeitsorganisation und Zeitplanung erstellen;

4. Kostenkalkulation und Preisbildung durchführen;

5. Arbeitssicherheit sowie Gesundheits- und Umweltschutz berücksichtigen und gewährleisten.

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(7) Im Handlungsbereich "Beschaffung und Pflege" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Bezugsquellen für pflanzliche und nichtpflanzliche Werkstoffe, Geräte und Dienstleistungen zu erschließen sowie die benötigten Güter in entsprechender Qualität und Quantität preisgünstig zu beschaffen. Ferner soll er die sachgerechte Versorgung, Pflege und Lagerung der pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffe beherrschen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:



(7) Im Handlungsbereich 'Beschaffung und Pflege' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Bezugsquellen für pflanzliche und nichtpflanzliche Werkstoffe, Geräte und Dienstleistungen zu erschließen sowie die benötigten Güter in entsprechender Qualität und Quantität preisgünstig zu beschaffen. Ferner soll er die sachgerechte Versorgung, Pflege und Lagerung der pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffe beherrschen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1. Bezugsquellen erschließen, vergleichen und nutzen;

2. Angebote von pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffen beurteilen;

3. Pflanzen und Pflanzenteile ihren Ansprüchen gemäß pflegen;

4. Nichtpflanzliche Werkstoffe sachgerecht lagern;

5. Umweltschutz beachten und Energie sparsam verwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Im Handlungsbereich "Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Strategien der Vermarktung sowie die Präsentation von Waren und Dienstleistungen zu entwickeln und umzusetzen. Ferner soll er Kunden zielgerichtet und sachgerecht beraten können. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:



(8) Im Handlungsbereich 'Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Strategien der Vermarktung sowie die Präsentation von Waren und Dienstleistungen zu entwickeln und umzusetzen. Ferner soll er Kunden zielgerichtet und sachgerecht beraten können. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1. Marketingkonzepte und verkaufsfördernde Maßnahmen entwickeln, beurteilen und vorstellen;

2. Angebote erstellen und Entwürfe zeichnerisch darstellen;

3. Präsentationstechniken beherrschen;

4. Beratungsgespräche führen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) Im Handlungsbereich "Fertigung und Kontrolle" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, auf der Grundlage eines floristischen Konzeptes Werkstücke unter Berücksichtigung einer ökonomischen und ökologischen Vorgehensweise zu fertigen und zu kontrollieren. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:



(9) Im Handlungsbereich 'Fertigung und Kontrolle' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, auf der Grundlage eines floristischen Konzeptes Werkstücke unter Berücksichtigung einer ökonomischen und ökologischen Vorgehensweise zu fertigen und zu kontrollieren. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1. Themen-, raum- und anlassbezogene floristische Werkstücke fertigen;

2. Werkstücke in ihrer Gestaltung erläutern und beurteilen;

3. Werkstücke hinsichtlich des Konzeptes und der Kalkulation überprüfen.



§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen gemäß § 6 Abs. 2 bis 4 und 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich-rechtlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mit Erfolg abgelegt hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsleistungen entsprach. Die Ausschlussfrist nach Satz 1 gilt nicht für § 6 Abs. 6 entsprechende Prüfungsleistungen.



Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 6 Absatz 2 bis 6 durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. Die Ausschlussfrist nach Satz 1 gilt nicht für § 6 Abs. 6 entsprechende Prüfungsleistungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Übergangsvorschriften




§ 10 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende geführt werden.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung nach bisher geltenden besonderen Rechtsvorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers kann die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden. § 9 Abs. 2 findet dann keine Anwendung.




Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 8 Abs. 3)


(siehe BGBl. I 2001 S. 538)



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 8 Abs. 3)


(siehe BGBl. I 2001 S. 539)