§ 11 - GAK-Gesetz (GAKG)

neugefasst durch B. v. 21.07.1988 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2231
Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7810-2 Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken
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§ 11 Rückzahlung und Verzinsung der Bundesmittel


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger zur Tilgung und Verzinsung erhaltener Darlehen oder zum Ausgleich der auf Grund übernommener Bürgschaften erstatteten Ausfälle gezahlt werden, sind vom Land anteilig an den Bund abzuführen.

(2) Der Bund kann zugewiesene Bundesmittel von einem Land zurückfordern, wenn die festgelegten Bedingungen ganz oder teilweise nicht erfüllt werden.

(3) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger wegen Nichterfüllung der Bedingungen zurückgezahlt werden, leitet das Land in Höhe des Bundesanteils einschließlich der anteiligen Zinsen an den Bund weiter.

(4) 1Die an den Bund nach den vorstehenden Absätzen abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von fünf vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen, im Falle des Absatzes 2 vom Zeitpunkt der Auszahlung der Bundesmittel an, in den Fällen der Absätze 1 und 3 vom Beginn des zweiten auf den Eingang des Betrages beim Land folgenden Monats. 2Der am Ersten des Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes G. v. 11. Oktober 2016 BGBl. I S. 2231 m.W.v. 15. Oktober 2016

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Frühere Fassungen von § 11 GAKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.10.2016Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes
vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2231

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Zitierungen von § 11 GAKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GAKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2231
Artikel 1 4. GAKGÄndG
... 8 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Absatz 2)." 7. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die an den Bund nach den vorstehenden ...


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