Änderung § 2 GAKG vom 15.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 GAKG und Änderungshistorie des GAKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 GAKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 2 GAKG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Allgemeine Grundsätze


(Text alte Fassung)

(1) Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient dazu, eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen sowie den Küstenschutz zu verbessern. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, Landesplanung sowie des Umweltschutzes und des Tierschutzes zu beachten.

(2) Bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe sollen räumliche und sachliche Schwerpunkte gebildet werden. Bei den Maßnahmen ist ökologischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Im übrigen sind die Maßnahmen mit anderen öffentlichen Neuordnungs- und Entwicklungsmaßnahmen abzustimmen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient dazu, eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der Europäischen Union zu ermöglichen sowie den Küstenschutz zu verbessern. 2 Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, Landesplanung sowie des Umweltschutzes und des Tierschutzes zu beachten.

(2) 1 Bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe sollen räumliche und sachliche Schwerpunkte gebildet werden. 2 Bei den Maßnahmen ist ökologischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. 3 Im übrigen sind die Maßnahmen mit anderen öffentlichen Neuordnungs- und Entwicklungsmaßnahmen abzustimmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed