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Änderung § 7 GAKG vom 15.10.2016

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§ 7 GAKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung
§ 7 GAKG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2231
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Anmeldung zum Rahmenplan


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bis zum 1. März jedes Jahres schlagen die Länder dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen zur Aufnahme in den Rahmenplan vor. Mit der Anmeldung gilt die Zustimmung des Landes gemäß Artikel 91a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes als erteilt. Die Zustimmung kann bis zur Beschlußfassung über den Rahmenplan widerrufen werden.

(2) Die Anmeldung enthält Angaben über

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bis zum 1. März jedes Jahres können die Länder dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Förderungsgrundsätze zur Aufnahme in den Rahmenplan für das folgende Jahr vorschlagen. 2 Die Vorschläge sind zu begründen.

(2) 1 Bis zum 30. September jedes Jahres melden die Länder beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die von ihnen für das folgende Jahr vorgesehenen Maßnahmen zur Durchführung des Rahmenplans an. 2 Die Anmeldung enthält Angaben über

1. die Art und den Umfang der jährlich durchzuführenden Maßnahmen sowie

2. die voraussichtlichen Kosten, getrennt nach Maßnahmen, Kostenträgern und Haushaltsjahren.

vorherige Änderung

Die angemeldeten Maßnahmen sind zu begründen. Aus der Begründung muß ersichtlich sein, daß die Maßnahmen wirtschaftlich und zweckmäßig sind.



3 Die angemeldeten Maßnahmen sind zu begründen. 4 Überjährige Maßnahmen, die bereits in Vorjahren angemeldet, begründet und zur Durchführung beschlossen wurden, müssen in den Folgejahren nicht erneut begründet werden.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft legt die Anmeldungen der Länder und seine eigenen Vorschläge dem Planungsausschuß zur Beschlußfassung vor.

(4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmenplans gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.



(heute geltende Fassung)