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Änderung § 8 GAKG vom 15.10.2016

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§ 8 GAKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung
§ 8 GAKG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2231

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Verfahren nach Beschluß über den Rahmenplan


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Planungsausschuß leitet den Rahmenplan der Bundesregierung und den Landesregierungen zu. Die Bundesregierung und die Landesregierungen nehmen die für die Durchführung des Rahmenplans im nächsten Jahr erforderlichen Ansätze in die Entwürfe ihrer Haushaltspläne auf.