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Änderung § 5 Regionalisierungsgesetz vom 01.07.2006

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 107
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Finanzierung


(Text neue Fassung)

§ 5 Finanzierung und Verteilung


vorherige Änderung

(1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes im Jahr 2002 ein Betrag von 6,745 Milliarden Euro zu. Für die Jahre 1998 bis 2000 bleibt es bei den vom Bund insgesamt gezahlten Regionalisierungsmitteln; die Regionalisierungsmittel für 2001 betragen 13,429 Milliarden Deutsche Mark.

(2) Der Betrag für
das Jahr 2002 von 6,745 Milliarden Euro steigt ab 2003 jährlich um 1,5 vom Hundert. Der sich in Anwendung des Satzes 1 für das Jahr 2004 ergebende Jahresbetrag ist für das Jahr 2004 um 2 vom Hundert zu verringern.



(1) 1 Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für jedes Jahr ein Betrag zu. 2 Damit leistet der Bund einen Finanzierungsbeitrag zu dieser Länderaufgabe. 3 Die Länder leisten im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie jedes Jahr angemessene eigene Beiträge zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs.

(2)
Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milliarden Euro festgesetzt.

(3) 1 Ab dem Jahr 2017
bis einschließlich des Jahres 2022 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 1,8 Prozent. 2 Ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 3 Prozent.

(4) Die sich nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Länder verteilt.

(5) Zusätzlich zu
den in der Anlage 1 festgelegten Beträgen erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 2016 zusammen Regionalisierungsmittel in Höhe von 200 Millionen Euro.

(6) 1 Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2022
steigt der in Absatz 5 genannte Betrag jährlich um 1,8 Prozent. 2 Ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 5 bezeichnete Betrag jährlich um 3 Prozent.

(7) Die
sich nach Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 ergebenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A auf diese Länder verteilt.

(8) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil B auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verteilt.

(9) Von den in den Anlagen 1 und 2 Teil B festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats überwiesen.

(10) 1 Die Dynamik
des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen. 2 Abweichend von § 37 Absatz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes erhöhen sich die Entgelte für die Nutzung von Eisenbahnanlagen und für die Nutzung von Personenbahnhöfen in den Jahren 2023 bis 2025 um 1,8 Prozent.

(11) 1 Über die in den Anlagen
1 und 2 festgelegten Beträge hinaus erhalten die Länder ab dem Jahr 2020 die folgenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel:

1.
für das Jahr 2020: 150.000.000,00 Euro

2.
für das Jahr 2021: 302.700.000,00 Euro

3. für das Jahr 2022: 308.148.600,00 Euro und

4. für das Jahr 2023: 467.393.058,00 Euro.

2 Ab dem Jahr 2024 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der Betrag jährlich
um 3 Prozent des Betrags des jeweiligen Vorjahres.

(12) 1 Die sich nach Absatz 11 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 3 auf die Länder verteilt. 2 Von diesen Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. jedes Monats überwiesen.

(13) 1 Über die in den Anlagen 1,
2 und 3 festgelegten Beträge hinaus erhalten die Länder im Jahr 2022 zusätzliche Regionalisierungsmittel in Höhe von 1 Milliarde Euro. 2 Der in Satz 1 bezeichnete Betrag steigt ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 jährlich um 3 Prozent.

(14) 1 Die sich nach Absatz 13 ergebenden absoluten Zahlbeträge sind nach Maßgabe der Anlage 4 auf die Länder
zu verteilen. 2 Der Jahresbetrag für das Jahr 2022 ist spätestens mit Ablauf des 30. Dezember 2022 zu überweisen. 3 Ab dem Jahr 2023 ist von dem jeweiligen Jahresbetrag je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen.