§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 13 G v 29.06.2006 BGBl. I 1402 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Verwendung | |
(Text alte Fassung) Mit dem Betrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. | (Text neue Fassung) Mit dem Betrag nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. |