Änderung § 7 Regionalisierungsgesetz vom 01.07.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Regionalisierungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 13 HBeglG 2006 am 1. Juli 2006 und Änderungshistorie des RegG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G v 29.06.2006 BGBl. I 1402
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Verwendung


(Text alte Fassung)

Mit dem Betrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren.

(Text neue Fassung)

Mit dem Betrag nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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