§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2871 |
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(Text alte Fassung) § 6 Prüfung | (Text neue Fassung)§ 6 (aufgehoben) |
Im Jahr 2007 wird auf Vorschlag des Bundes durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe des den Ländern ab dem Jahr 2008 zustehenden Betrages festgesetzt sowie bestimmt, aus welchen Steuereinnahmen der Bund den Ländern den Betrag nach § 5 leistet. |