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Änderung § 6 Regionalisierungsgesetz vom 01.01.2016

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2758

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Verwendung


(1) Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren.

(Text alte Fassung)

(2) Die Länder weisen dem Bund jährlich die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Länder weisen dem Bund jährlich - beginnend mit dem Jahr 2016 - die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 3 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. 2 Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.