Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.07.2017 aufgehoben
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§ 20 - Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)

G. v. 31.01.2001 BGBl. I S. 170; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 08.02.2001; FNA: 9022-11 Funkrecht
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§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Personenzulassungsverordnung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3315) tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.

(3) Die Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20. August 1997 (BGBl. I S. 2117), geändert durch § 19 Abs. 4 dieses Gesetzes, und die Beleihungs- und Akkreditierungsverordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2905) treten am 7. April 2001 außer Kraft.



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